- 16 km/h zu schnell in der 30er-Zone gelten nicht zwingend als Vorsatz
- Relative Überschreitung allein reicht bei niedrigen Tempolimits nicht aus
- Entscheidung des Amtsgericht Landstuhl
Innerorts zu schnell unterwegs zu sein, kann schnell teuer werden. Besonders in Tempo-30-Zonen werden Überschreitungen streng verfolgt. Doch selbst bei einer deutlichen Abweichung vom erlaubten Tempo ist nicht automatisch von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert hat.
Der konkrete Fall: 46 km/h statt erlaubter 30 km/h
Im verhandelten Fall war eine Autofahrerin innerorts mit 46 km/h unterwegs. Nach Abzug der Messtoleranz lag die Überschreitung bei 16 km/h. Rein rechnerisch entsprach das einer Abweichung von rund 53 Prozent über dem erlaubten Limit. Zusätzlich war die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h dreimal durch Verkehrszeichen angekündigt.
Die zuständige Verwaltungsbehörde bewertete diesen Verstoß zunächst als vorsätzlich. Begründet wurde dies mit der hohen relativen Überschreitung sowie damit, dass die Fahrerin sich nicht zum Tatvorwurf geäußert und nicht geltend gemacht hatte, die Beschilderung übersehen zu haben.
Gericht sieht keine ausreichenden Indizien für Vorsatz
Das Amtsgericht Landstuhl folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine Überschreitung von 40 Prozent oder mehr zwar grundsätzlich als mögliches Indiz für Vorsatz. Bei sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie 30 km/h sei diese Betrachtung jedoch nur eingeschränkt anwendbar.
Entscheidend sei, dass weitere belastbare Anzeichen hinzukommen müssten. Dazu könne etwa ein besonders hohes absolutes Tempo zählen. Genau das war hier nicht der Fall. Mit 46 km/h wurde die innerorts übliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten.
Mehrere Verkehrsschilder reichen nicht automatisch aus
Auch die dreifache Beschilderung der Tempo-30-Zone wertete das Gericht nicht als eindeutigen Beleg für vorsätzliches Handeln. Nach der richterlichen Einschätzung ist es durchaus möglich, dass einem Fahrer bewusst ist, dass Tempo 30 gilt, ohne gleichzeitig sicher zu wissen, dass die eigene Geschwindigkeit darüber liegt.
Allein das Wissen um das Tempolimit lasse daher noch keinen zwingenden Rückschluss auf eine bewusste Missachtung der Vorschriften zu.
Fahrlässigkeit statt Vorsatz mit Folgen für das Bußgeld
Am Ende wurde die Autofahrerin lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die Geldbuße betrug 70 €. Bei einem als vorsätzlich eingestuften Verstoß wäre laut Deutschem Anwaltverein in der Regel das Doppelte fällig gewesen, also 140 €.
Das Urteil verdeutlicht, dass Gerichte bei Tempoverstößen differenziert prüfen. Insbesondere in Tempo-30-Zonen kommt es nicht allein auf Prozentwerte an, sondern auf das Gesamtbild der Umstände.
Was bedeutet das für mich als Motorradfahrer?
Das Urteil zeigt, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo 30 Zone nicht automatisch von Vorsatz ausgegangen werden darf, selbst wenn die Abweichung prozentual hoch ist. Für Motorradfahrer bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, wie stark das erlaubte Tempo relativ überschritten wurde, sondern wie hoch die tatsächliche Geschwindigkeit im absoluten Vergleich ist und ob weitere belastbare Indizien vorliegen. Wird innerorts zwar zu schnell gefahren, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h jedoch nicht überschritten, kann dies im Einzelfall gegen den Vorwurf vorsätzlichen Handelns sprechen. Das kann sich direkt auf die Höhe der Geldbuße auswirken, da bei Fahrlässigkeit in der Regel geringere Sanktionen drohen als bei Vorsatz. Wichtig bleibt dennoch, dass jede Tempoüberschreitung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und auch bei fahrlässigem Verhalten Bußgelder und Punkte möglich sind.
- SCHUBERTH 4157219360SCHUBERTH C5 Klapphelm schwarz unisex, 65







