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Gerichtliches Urteil: „Gekauft wie gesehen“

By Andreas Denner6 Dezember, 2017
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Gerichtliches Urteil: „Gekauft wie gesehen“

Gekauft wie gesehen schließt nicht jeden Gewährleistungsanspruch aus!

Artikel auch in Videoform (ganz unten zu finden)

[sam id=“1″ codes=“true“]Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil (AZ: 9 U 29/17) einer Autokäuferin Recht gegeben, die ihr Auto an den Verkäufer zurückgeben wollte obwohl im Vertrag der Vermerk „gekauft wie gesehen“ stand.
Auch wenn es sich hier nicht um ein Motorrad handelt, so gilt das für Zweiräder genauso. Da man jetzt im Winter beim Motorrad-Gebraucht-Kauf einiges sparen kann dürfte das für viele gerade interessant sein.

Im vorliegenden Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 € und wollte ihn nach einiger Zeit gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben. Grund, der Wagen habe einen erheblichen Vorschaden, der beim Verkauf nicht angegeben wurde. Der Verkäufer bestand aber darauf, dass es keinen Vorschaden gab und verwies außerdem auf den Vermerk im Kaufvertrag „gekauft wie gesehen“ – Nach seiner Meinung seinen damit Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Ein Sachverständiger stellte tatsächlich einen erheblichen Unfallschaden fest, der auch nicht vollständig bzw. fachgerecht beseitigt wurde. An beiden Kotflügeln wurden Spachtel- und Lackierarbeiten durchgeführt.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab der Klägerin Recht, denn die Formulierung „gekauft wie gesehen“ gilt nur für solche Mängel die auch ein Laie erkennen könne. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verkäufer von dem Vorschaden nichts wusste, das hat auf den Gewährleistungsanspruch keine Auswirkung. Um einen Gewährleistungsanspruch hierfür auszuschließen, hätte der Verkäufer im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel vermerken müssen.

Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließt also nicht jeden Gewährleistungsanspruch aus und bezieht sich nur auf auch für Laien sicht- und erkennbare Mängel.

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