- Schmerzensgeld von 17.000 € zugesprochen
- Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG bejaht
- Kein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann sich die typische Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs auch dann verwirklichen, wenn ein äußerer Umstand wie ein Wildtier den eigentlichen Auslöser des Unfalls darstellt. Maßgeblich ist dabei der Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und der Entstehung des Schadens.
Sachverhalt: Kollision mit einem fliegenden Fasan
Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf einem Motorrad im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der Fahrer das Motorrad auf eine geschätzte Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h. In diesem Moment flog ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen auf die Fahrbahn und prallte gegen den Helm des Sozius.
Durch den Aufprall verlor der Kläger den Halt und stürzte vom Motorrad auf die Straße. Da er keine Schutzkleidung trug, zog er sich beim Aufschlag und beim anschließenden Rutschen über den Asphalt schwerste Schürfwunden am gesamten Körper zu. Zusätzlich erlitt er trotz getragenem Helm Schnittverletzungen und Frakturen im Bereich von Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger rund fünf Monate später seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen.
Erstinstanz: Keine Haftung der Versicherung
Vor dem Landgericht Osnabrück verlangte der Kläger von der Haftpflichtversicherung des Motorradfahrers ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 €. Das Landgericht wies die Klage jedoch vollständig ab.
Zur Begründung führte es aus, dass sich der Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe. Ursache des Unfalls sei allein der von außen einwirkende fliegende Fasan gewesen. Das Motorrad selbst sei nicht betroffen gewesen, sodass sich lediglich die allgemeine Gefahr verwirklicht habe, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Zudem nahm das Landgericht höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG an, wodurch eine Haftung ebenfalls ausgeschlossen sei.
Berufungsurteil: Betriebsgefahr des Motorrads verwirklicht
Das Oberlandesgericht Oldenburg bewertete den Sachverhalt in der Berufung grundlegend anders. Nach Auffassung des 5. Zivilsenats ist der Schaden sehr wohl „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden.
Entscheidend sei, dass sich der Kläger nur aufgrund des in Betrieb befindlichen Motorrads mit hoher Geschwindigkeit fortbewegte. Erst diese Vorwärtsbewegung habe den Zusammenstoß mit dem Fasan ermöglicht. Die mutmaßliche Annäherungsgeschwindigkeit von deutlich über 100 km/h habe dazu geführt, dass beim Aufprall erhebliche Kräfte wirkten, die letztlich den Sturz und die schweren Verletzungen verursachten. Das Gericht verwies darauf, dass der Fasan durch den Zusammenstoß in drei Teile zerrissen worden sei, was die Intensität des Aufpralls verdeutliche.
Unerheblich sei zudem, dass das Motorrad selbst nicht beschädigt oder unmittelbar vom Aufprall betroffen gewesen sei. Auch höhere Gewalt liege nicht vor. Der Senat stellte klar, dass sich der Vorfall nicht wesentlich von einem klassischen Wildunfall unterscheide, bei dem ebenfalls regelmäßig keine höhere Gewalt angenommen werde.
Schmerzensgeld und Mitverschulden
Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 € zu. Bei der Bemessung orientierte sich der Senat an gängigen Schmerzensgeldtabellen und berücksichtigte Art und Dauer der Verletzungen sowie die lange Genesungszeit.
Ein Mitverschulden wegen fehlender Schutzkleidung lehnte das Gericht ab. Jedenfalls bei einem Soziusfahrer sei das Unterlassen zusätzlicher Schutzkleidung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Rechtskraft der Entscheidung
Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. September 2025 ist rechtskräftig. Es verdeutlicht, dass der Begriff des Betriebs eines Kraftfahrzeugs weit auszulegen ist und auch ungewöhnliche Unfallkonstellationen erfassen kann, sofern der Schaden durch die typische Gefährlichkeit des fahrenden Fahrzeugs mitverursacht wurde.

- Sonax 02819410SONAX PremiumClass LederPflegeSet inkl. 2x LederReiniger, 1x LederPflegeCreme, 1x MicrofaserTuch, 1x MicrofaserPflegePad, 1x IntensivreinigungsBürste | Art-Nr. 02819410







