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Startseite » Verwendung von Dashcams und Actioncams im Europa-Urlaub 2025: Was ist erlaubt?
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Verwendung von Dashcams und Actioncams im Europa-Urlaub 2025: Was ist erlaubt?

By Andreas Denner3 Juli, 2025
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Immer mehr Motorradfahrer und Autofahrer dokumentieren ihre Touren mit Actioncams oder Dashcams – sei es zur Absicherung im Falle eines Unfalls oder zur Erinnerung an besondere Momente.  Doch was in einem Land selbstverständlich erscheint, kann im anderen Land schnell teuer oder sogar strafbar werden.  Gerade die Veröffentlichung von Videoaufnahmen, etwa nach dem Urlaub, birgt zusätzliche Risiken.  Portugal hat die Vorschriften zuletzt verschärft, aber auch andere Länder zeigen sich restriktiv.
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Kein Unterschied zwischen Dashcam und Actioncam – rechtlich betrachtet

In den meisten europäischen Staaten machen die Behörden keinen Unterschied zwischen einer Dashcam im Auto und einer Actioncam am Motorrad.  Unabhängig davon, ob die Kamera an der Windschutzscheibe, am Helm oder am Fahrzeug angebracht ist, greifen die jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze.  In Einzelfällen kann es bei Helmkameras zu Problemen mit der ECE-Genehmigung des Helms kommen.  Dieser Aspekt ist jedoch ein Spezialfall und wird hier nur am Rande erwähnt.

Viele Länder verlangen, dass das Video-Material automatisch überschrieben wird, etwa durch eine sogenannte Loop-Funktion.  Einige Actioncams unterstützen diese Technik ebenfalls, wodurch sie rechtlich betrachtet flexibler einsetzbar sein können.  Dennoch schützt auch eine solche Funktion nicht vor Strafen, falls das Filmen grundsätzlich verboten ist.

 

Striktes Verbot: Portugal, Österreich, Schweiz, Luxemburg

Einige Länder gehen rigoros gegen die Nutzung von Dashcams und Actioncams im Straßenverkehr vor.  In Portugal gilt nicht nur die Nutzung, sondern bereits der bloße Besitz einer Dashcam im Fahrzeug als strafbar – selbst wenn die Kamera ausgeschaltet ist.  Offen sichtbare Kameras an Windschutzscheibe, Helm oder sogar im Kofferraum können zu empfindlichen Bußgeldern führen.  Die Höchststrafe kann bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) betragen.  Grundlage hierfür ist das Datenschutzgesetz Nr. 58/2019, das das Anfertigen von Aufnahmen im öffentlichen Raum ohne triftigen Grund untersagt.

Auch Österreich verfolgt einen strengen Kurs: Dashcams werden hier als unzulässige Videoüberwachung gewertet.  Die Strafen können ebenfalls bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) erreichen.  In Luxemburg sind Videoaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt – auch aus dem eigenen Fahrzeug heraus.  Die Schweiz erlaubt Videoaufnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller aufgenommenen Personen, was praktisch kaum umzusetzen ist.

 

Teilweise erlaubt: Frankreich, Italien, Spanien, Kroatien, Slowenien

In Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien sind Dashcams und Actioncams grundsätzlich erlaubt, jedoch unter klaren Auflagen.  In Frankreich ist der private Gebrauch gestattet, jedoch müssen bei einer Veröffentlichung Gesichter und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden.  Verstöße können mit bis zu 45.000 Euro (etwa 49.000 US-Dollar) geahndet werden.  Zudem ist die Speicherdauer begrenzt (nur mit driftigen Grund dürfen Aufnahmen länger gespeichert werden) – idealerweise sollte ausschließlich eine Loop-Funktion verwendet werden.

Italien verfolgt eine ähnliche Linie.  Zulässig sind private, regelmäßig überschriebene Aufnahmen, von Kameras, die die Sicht nicht behindern dürfen.  Helmkameras sind erlaubt, sofern sie keine baulichen Veränderungen am Helm erfordern.

Spanien gestattet die Nutzung von Dashcams und Actioncams unter der Voraussetzung, dass keine Ablenkung entsteht und die Datenschutzregeln beachtet werden.  Die Bedienung während der Fahrt ist verboten und kann mit 200 Euro (rund 220 US-Dollar) und Punkten in der Verkehrssünderkartei geahndet werden.  Auch hier ist eine Veröffentlichung ohne Unkenntlichmachung von Personen und Kennzeichen untersagt.

Kroatien und Slowenien haben keine spezifischen Dashcam-Gesetze.  Die Nutzung wird dort toleriert, solange die Datenschutzvorgaben eingehalten werden.  Das bedeutet: Privat filmen ist gestattet – eine Veröffentlichung darf nur anonymisiert erfolgen.

 

Deutschland und andere Länder mit Einschränkungen

In Deutschland ist die Nutzung von Dashcams und Actioncams eingeschränkt erlaubt. Gestattet sind lediglich kurze, anlassbezogene Aufnahmen – beispielsweise durch eine Loop-Funktion oder bei einem Unfall.  Dauerhaftes Filmen ist verboten.  Aufnahmen dürfen vor Gericht als Beweismittel dienen, sofern sie datenschutzkonform entstanden sind.

Belgien erlaubt die private Nutzung, setzt für die Veröffentlichung jedoch die Zustimmung aller Beteiligten voraus.  Griechenland rät offiziell von der Nutzung ab.  Selbst die Weitergabe von Videomaterial an Behörden kann als Datenschutzverstoß gewertet werden.  Norwegen gestattet Dashcams, sofern diese leicht entfernbar sind und in einer Endlosschleife filmen.

 

Veröffentlichung von Aufnahmen: Auch nach dem Urlaub rechtliche Risiken

Selbst das spätere Veröffentlichen von Aufnahmen nach der Rückkehr aus dem Urlaub kann rechtliche Konsequenzen haben.  Die Datenschutzverstöße entstehen im jeweiligen Urlaubsland, nicht erst beim Hochladen.  Wird zum Beispiel in Portugal gefilmt, wo das Filmen im öffentlichen Raum verboten ist, kann eine spätere Veröffentlichung auch dann zu Strafen führen, wenn das Material aus dem Ausland online gestellt wird. Datenschutzbehörden können theoretisch tätig werden und Plattformen wie YouTube zur Löschung auffordern oder nationale Behörden einschalten.  Besonders problematisch ist dies, wenn auf den Videos Gesichter oder Kennzeichen zu erkennen sind.

 

Fazit: Unterschiedliche Regeln – hohe Strafen möglich

Die Regelungen zur Nutzung von Dashcams und Actioncams sind in Europa uneinheitlich und können sich sogar von Nachbarland zu Nachbarland drastisch unterscheiden.  Besonders kritisch sind Portugal, Österreich, die Schweiz und Luxemburg – hier sollte man auf die Nutzung von Kameras vollständig verzichten.

In anderen Ländern ist die Nutzung zwar möglich, doch nur unter strengen Auflagen.  Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, nutzt Kameras ausschließlich mit Loop-Funktion, verzichtet auf Veröffentlichungen oder anonymisiert zumindest alle identifizierbaren Merkmale.

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Andreas Denner
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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich.

Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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