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Motorcycles.News – Motorrad Magazin
Startseite » Südtirol verbietet organisierte Ausfahrten: Was jetzt noch erlaubt ist
Vier Adventure-Motorräder geparkt an einem verwitterten Verbotsschild oberhalb einer Dolomiten-Passstrasse mit markanten Serpentinen und schroffem Bergpanorama im Abendlicht
AI-generated
News

Südtirol verbietet organisierte Ausfahrten: Was jetzt noch erlaubt ist

By Andreas Denner13 Juli, 2026
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Die Südtiroler Landesregierung hat organisierte Motorsportveranstaltungen auf Passstraßen über 1.600 Metern und in Schutzgebieten untersagt. Der Beschluss gilt ab sofort und wirft für Motorradfahrer eine zentrale Frage auf, die der amtliche Text nicht eindeutig beantwortet.
  • Beschluss der Landesregierung vom 19. Juni 2026, gültig auf Staats- und Landesstraßen in Landeszuständigkeit
  • Betroffen sind Schutzgebiete und Gebiete oberhalb von 1.600 Metern Meereshöhe, unabhängig von Fahrzeugart und Antrieb
  • Der Individualverkehr bleibt nach Angaben des Landes ausdrücklich erlaubt, bei Verstößen droht eine Verwaltungsstrafe

Südtirol zählt zu den beliebtesten Motorradregionen Europas. Stilfserjoch, Sellajoch, Timmelsjoch und Jaufenpass stehen bei vielen Tourenfahrern seit Jahrzehnten im Kalender. Seit dem 19. Juni 2026 gelten dort neue Regeln. Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung an diesem Tag beschlossen, organisierte Motorsportveranstaltungen auf bestimmten Straßenabschnitten zu verbieten. In der Motorradszene sorgt der Beschluss für Verunsicherung, weil nicht auf Anhieb klar ist, wo die Grenze zwischen einer verbotenen Veranstaltung und einer weiterhin erlaubten Fahrt verläuft.

Was genau hat die Südtiroler Landesregierung beschlossen?

Die Landesregierung untersagt organisierte Motorsportveranstaltungen auf Staats- und Landesstraßen, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Betroffen sind Straßen in geschützten Gebieten sowie Gebiete oberhalb von 1.600 Metern Meereshöhe.

Der Beschluss reicht dabei weiter, als es der Begriff Motorsport zunächst vermuten lässt. Er umfasst nicht nur Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, also klassische Rennen mit Zeitmessung, sondern auch sämtliche organisierten Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter. Dabei spielt es keine Rolle, welche Fahrzeuge zum Einsatz kommen. Die Regelung nennt ausdrücklich Autos, Motorräder und Traktoren und stellt klar, dass auch das Antriebssystem keine Rolle spielt. Ein Elektromotorrad fällt damit unter dieselbe Regelung wie eine Maschine mit Verbrennungsmotor.

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Die Rechtsgrundlage für den Höhenbezug liefert das Landesgesetz für Raum und Landschaft (Nr. 9/2018). Gebiete oberhalb von 1.600 Metern unterliegen demnach einem erhöhten Schutz. Der Beschluss gilt auch für Genehmigungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen waren. Veranstalter, deren Anträge noch in Bearbeitung sind, müssen also mit einer Ablehnung rechnen.

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Welche Straßen und Pässe sind betroffen?

Im Fokus stehen alle Straßenabschnitte, die zu den Dolomitenpässen, zu Naturparks, zum Nationalpark und zu Landschaftsschutzgebieten führen. Dazu zählt auch das UNESCO-Welterbe Dolomiten.

Hinzu kommt die generelle Höhengrenze von 1.600 Metern. Damit ist ein großer Teil der bekannten Südtiroler Passstraßen abgedeckt, denn die meisten Übergänge in den Dolomiten und im Vinschgau liegen deutlich darüber. Eine vollständige Liste hat das Land bislang nicht veröffentlicht. Angekündigt ist ein eigener Informationsbereich auf der Webseite der Örtlichen Körperschaften, der ein Straßenregister der betroffenen Abschnitte sowie häufig gestellte Fragen enthalten soll. Bis dieses Register vorliegt, bleibt für Veranstalter und Tourenanbieter eine erhebliche Unsicherheit, welche konkreten Kilometer unter die Regelung fallen.

Sind Clubausfahrten und geführte Touren jetzt auch verboten?

Das ist die entscheidende Frage, und der amtliche Beschlusstext beantwortet sie nicht eindeutig. Die Mitteilung der Landesregierung spricht ausschließlich von organisierten Motorsportveranstaltungen und betont im selben Atemzug, dass der Individualverkehr nicht eingeschränkt wird.

Genau an diesem Punkt gehen die Einschätzungen auseinander. Nach Darstellung in Medienberichten gilt eine Ausfahrt derzeit dann als organisiert, wenn ein kommerzieller Hintergrund besteht, wenn also Teilnehmer einen Veranstalter für die Teilnahme bezahlen. Ausfahrten von Clubs, Vereinen oder schlicht einer Gruppe von Freunden würden nach dieser Lesart weiterhin als Individualverkehr gelten und wären damit nicht betroffen. Andere Berichte legen den Beschluss deutlich strenger aus und sehen bereits Veranstaltungen mit einem erkennbaren organisatorischen Rahmen erfasst, wozu auch Clubausfahrten und geführte Touren zählen würden.

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Der Beschluss selbst liefert für beide Lesarten Anhaltspunkte, weil er den Begriff der organisierten Veranstaltung nicht scharf definiert. Bis das angekündigte Straßenregister und der FAQ-Bereich vorliegen, bleibt die Reichweite des Verbots eine Auslegungsfrage. Klar ist bislang nur, dass kommerzielle Tourenangebote und organisierte Rallyes erfasst sind. Klar ist ebenso, dass eine vage Formulierung Spielraum lässt, den die Verwaltung später enger auslegen kann.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine konkrete Höhe hat das Land in seiner Mitteilung nicht genannt.

Wer die Strafe trifft, den Veranstalter oder die einzelnen Teilnehmer, geht aus dem Beschluss ebenfalls nicht hervor. Auch dieser Punkt dürfte erst mit dem angekündigten Informationsbereich klarer werden.

Warum geht Südtirol gegen Motorsportveranstaltungen vor?

Die Landesregierung begründet den Schritt mit dem Schutz sensibler Berg- und Naturgebiete. Der Beschluss setzt eine konkrete Maßnahme aus der Nachhaltigkeitsstrategie Südtirol 2030 und aus dem Klimaplan Südtirol 2040 um.

Beide Strategiepapiere sehen vor, Natur- und Berggebiete besser zu schützen, Umweltbelastungen zu senken und die Lebensqualität der Bevölkerung zu sichern. Organisierte Motorsportveranstaltungen stehen diesen Zielen aus Sicht des Landes entgegen, weil sie zusätzlichen Lärm, zusätzliche Emissionen und zusätzlichen Verkehr verursachen. Landeshauptmann Arno Kompatscher räumt allerdings ein, dass die Regelung für sich genommen nicht ausreicht: „Uns ist bewusst, dass diese Regelung allein die Herausforderungen auf den Passstraßen nicht löst. Das hohe Verkehrsaufkommen und die dort verbreitete Raserei erfordern zusätzliche, gezielte Maßnahmen, an denen wir bereits arbeiten.“ Weitere Schritte sind damit ausdrücklich angekündigt.

Wie fallen die Reaktionen aus?

Der Alpenverein Südtirol begrüßt den Beschluss, hält ihn aber für unzureichend. AVS-Präsident Georg Simeoni ordnet ihn als längst überfälligen ersten Schritt ein.

Simeoni verweist darauf, dass sich sein Verband seit zwei Jahrzehnten für eine Verkehrsberuhigung auf den stark befahrenen Passstraßen einsetzt: „Seit 20 Jahren treten wir als Alpenverein Südtirol für die Verkehrsberuhigung auf den vielbefahrenen Passstraßen ein. Es ist erfreulich, dass die Südtiroler Landesregierung endlich den Willen zeigt, hier etwas zu unternehmen.“ Entscheidend sei nun, wie konsequent die Regelung umgesetzt werde und wie weit das Verbot tatsächlich greife. Gefordert seien dabei nicht nur die Landesverwaltung, sondern auch der Staat, das Regierungskommissariat und die Gemeinden. Organisierte Sportwagentouren bezeichnet der Verband als extreme Auswüchse eines Verkehrsproblems, das aus seiner Sicht das gesamte Land betrifft.

Aus der Motorsport- und Motorradszene kommt Kritik. Dort wird vor allem die unklare Definition bemängelt und der Eindruck formuliert, dass die Politik den Spielraum bewusst offen lasse. Angemerkt wird auch, dass klassische Bergrennen mit Zeitmessung in Südtirol schon seit Langem nicht mehr stattfinden, das Verbot in diesem Punkt also ins Leere greife.

Wie geht es auf Südtirols Passstraßen weiter?

Der Beschluss ist Teil einer größeren Entwicklung. Für den 1. September 2026 ist die Sperrung des Grödner Jochs vorgesehen, und die Landesregierung hat weitere Maßnahmen gegen hohes Verkehrsaufkommen und Raserei angekündigt.

Für Motorradfahrer bedeutet das: Die individuelle Fahrt über einen Südtiroler Pass bleibt nach aktueller Rechtslage möglich, das Umfeld wird aber enger. Wer eine kommerzielle Tour bucht oder eine größere Veranstaltung plant, muss die neue Regelung berücksichtigen und sollte den angekündigten Informationsbereich des Landes im Blick behalten. Südtirol reiht sich damit in eine Reihe von Alpenregionen ein, die den Zugang zu ihren Passstraßen in den vergangenen Jahren schrittweise reglementiert haben.

➜ Dieser Artikel ist Teil unserer umfassenden Übersicht: Streckensperrungen und Sanktionen gegen Motorradfahrer: Der komplette Überblick. Dort findest du alle wichtigen Informationen zum Thema gebündelt.

➜ Alle Infos & betroffene Strecken: Südtirol: Verbot organisierter Ausfahrten – alle betroffenen Strecken im Überblick

Häufige Fragen

  • Sind organisierte Ausfahrten in Südtirol jetzt komplett verboten?

    Verboten sind organisierte Motorsportveranstaltungen auf Straßen in Schutzgebieten und oberhalb von 1.600 Metern Meereshöhe, soweit diese Straßen in die Zuständigkeit des Landes fallen. Das Verbot umfasst sowohl Wettbewerbe als auch Veranstaltungen mit reinem Unterhaltungscharakter. Der Individualverkehr bleibt nach Angaben der Landesregierung erlaubt.

  • Ab wann gilt das Verbot?

    Die Regelung wurde am 19. Juni 2026 von der Landesregierung beschlossen und gilt ab sofort. Sie findet auch auf Genehmigungsverfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.

  • Darf man als Gruppe von Freunden noch über die Südtiroler Pässe fahren?

    Nach der derzeit gängigen Auslegung gelten Ausfahrten von Clubs, Vereinen oder Freundesgruppen als Individualverkehr und sind damit nicht betroffen. Der Beschlusstext definiert den Begriff der organisierten Veranstaltung allerdings nicht eindeutig, weshalb eine strengere Auslegung künftig möglich ist.

  • Welche Pässe sind von der Regelung erfasst?

    Betroffen sind Straßenabschnitte, die zu den Dolomitenpässen, Naturparks, dem Nationalpark und zu Landschaftsschutzgebieten führen, sowie generell Gebiete oberhalb von 1.600 Metern. Ein vollständiges Straßenregister mit den betroffenen Abschnitten hat das Land angekündigt, es liegt bislang aber nicht vor.

  • Welche Strafe droht bei einem Verstoß?

    Bei Nichtbeachtung wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Die Höhe der Strafe hat die Landesregierung in ihrer Mitteilung nicht beziffert.

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich. Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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