- OVG Koblenz erklärt Sicherstellung eines Motorrads für rechtswidrig
- Bloßer Verdacht auf illegales Straßenrennen reicht nicht für Beschlagnahme
- Gericht stärkt Rechte von Motorradfahrern bei Verkehrskontrollen
Im Februar 2022 waren zwei Polizeibeamte in Ludwigshafen mit ihrem Streifenwagen unterwegs, als sie auf zwei Motorräder aufmerksam wurden. Die Maschinen sollen mit geschätzten 80 bis 100 km/h durch eine Zone mit erlaubten 50 km/h gefahren sein, und das im abendlichen Berufsverkehr. Die Beamten wendeten ihren Wagen, verfolgten die beiden Motorradfahrer bis zu einer roten Ampel und forderten sie auf, sich für eine Verkehrskontrolle in eine Seitenstraße zu begeben. Einer der beiden Fahrer flüchtete. Der andere folgte den Anweisungen der Polizisten.
Verdacht auf verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Die Beamten werteten das beobachtete Verhalten als verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach Paragraph 315d des Strafgesetzbuches. Der Fahrer, ein damals 22 Jahre alter Mann auf einer Yamaha RN12, wurde als Beschuldigter belehrt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest fiel negativ aus, der Mann war also nüchtern. Sein Motorrad wurde anschließend doppelfunktional sichergestellt, also sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr. Gleichzeitig beschlagnahmten die Beamten seinen Führerschein und die Zulassungsbescheinigung.
Bei einer Überprüfung im polizeilichen Informationssystem stellte sich heraus, dass gegen den Fahrer bereits zwei Jahre zuvor ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf ein illegales Straßenrennen und Fahren ohne Fahrerlaubnis gelaufen war. Dieses Verfahren hatte allerdings lediglich zu einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt, nicht wegen eines Straßenrennens.
Strafverfahren eingestellt, Motorrad bleibt beschlagnahmt
Das Strafverfahren wegen des Vorfalls im Februar 2022 wurde im April 2023 vom Amtsgericht Ludwigshafen wegen geringer Schuld eingestellt. Damit entfiel der strafrechtliche Grund für die Beschlagnahme. Das Motorrad blieb jedoch weiterhin sichergestellt, diesmal ausschließlich zur Gefahrenabwehr. Die Polizei argumentierte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug erneut für verbotene Kraftfahrzeugrennen verwendet werde.
Der Fahrer erhob nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße. Dort blitzte er zunächst ab. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Polizei und ging sogar noch einen Schritt weiter: Die Yamaha RN12 mit ihrem 998 Kubikzentimeter großen Motor und einer Höchstgeschwindigkeit von 285 km/h sei für den normalen Straßenverkehr vollkommen übermotorisiert. Eine solche Maschine lade den Fahrer geradezu zu weiteren Delikten ein.
OVG hebt Sicherstellung auf
In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wendete sich das Blatt. Mit seinem Urteil vom 30. April 2024 hob das Gericht den Sicherstellungsbescheid auf und verurteilte das Land Rheinland-Pfalz, das Motorrad an den Kläger herauszugeben.
Die Begründung des Gerichts ist deutlich: Nach Paragraph 22 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes darf die Polizei eine Sache nur sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Mit dem Anhalten des Fahrers bei der Verkehrskontrolle sei das mutmaßliche Straßenrennen beendet gewesen, so das OVG. Eine noch andauernde Störung habe zum Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr vorgelegen. Die Beschlagnahme sei also nicht erfolgt, um das laufende Rennen zu stoppen, sondern um künftige Verkehrsstraftaten zu verhindern. Genau dafür sei die Sicherstellung nach Paragraph 22 aber nicht gedacht.
Kein Erfahrungssatz für Unbelehrbarkeit
Das Gericht stellte einen weiteren wichtigen Grundsatz klar: Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein von der Polizei erwischter Verkehrssünder sich generell unbelehrbar zeigt. Im Regelfall müsse davon ausgegangen werden, dass Bußgelder, Fahrverbote und insbesondere strafrechtliche Ermittlungsverfahren den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer ausreichend beeindrucken, sodass er von sofortigen weiteren Verstößen absieht.
Ausnahmen könnten nur unter besonderen Umständen gelten. Das OVG nannte als Beispiele Situationen, in denen ein Fahrer durch Alkohol oder Drogen enthemmt ist, in denen er weitere Verstöße ausdrücklich ankündigt oder in denen er sich auf dem Weg zu einem geplanten Rennen befindet. Auch ungewöhnlich viele Verkehrsverstöße in der Vergangenheit oder wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis könnten auf eine Unbelehrbarkeit hindeuten. All das traf auf den Kläger nicht zu.
Motorisierung allein kein Grund für Sicherstellung
Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das hochmotorisierte Motorrad lade zu Straftaten ein, erteilte das OVG eine klare Absage. Die Yamaha RN12 verfüge über eine reguläre Straßenzulassung und falle im Vergleich zu anderen Serienmodellen derselben Fahrzeugkategorie nicht derart aus dem Rahmen, dass allein daraus ein erhöhtes Risiko für Verkehrsdelikte abgeleitet werden könne.
Ebenso wenig reichte dem Gericht das frühere Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2020 als Grundlage für die Gefahrenprognose. Den Polizeibeamten seien zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Einzelheiten zu diesem Verfahren bekannt gewesen. Sie hätten lediglich gewusst, dass ein Ermittlungsverfahren geführt worden war, nicht aber, was genau dem Fahrer damals vorgeworfen wurde oder wie das Verfahren ausging. Daraus könne man höchstens auf einen anfänglichen Tatverdacht schließen, der für eine Prognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei Weitem nicht ausreiche.
Zusätzlich verwies das OVG darauf, dass dem Fahrer bei der Kontrolle der Führerschein beschlagnahmt worden war. Damit durfte er ohnehin kein Kraftfahrzeug mehr führen. Anhaltspunkte dafür, dass er sich über dieses Verbot hinwegsetzen würde, hätten nicht bestanden.
Was das Urteil für Motorradfahrer bedeutet
Das OVG formulierte abschließend einen Satz, der die Tragweite des Urteils zusammenfasst: Die Sicherstellung nach Paragraph 22 Nummer 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sei weder ein Mittel der Gefahrenvorsorge noch ermächtige sie zur repressiven Wegnahme von Fahrzeugen, um einen Beschuldigten für ein Verkehrsdelikt zu bestrafen.
Für Motorradfahrer heißt das konkret: Ein einzelner Geschwindigkeitsverstoß oder der Verdacht auf ein illegales Straßenrennen rechtfertigt es nicht, das Motorrad einzuziehen. Die Polizei muss konkrete und tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür vorlegen, dass ohne die Sicherstellung unmittelbar ein weiterer Schaden droht. Das Urteil gilt zwar unmittelbar nur für Rheinland-Pfalz, dürfte aber aufgrund seiner ausführlichen Begründung auch in anderen Bundesländern als Orientierung dienen. Das Aktenzeichen lautet 7 A 10988/23.OVG.

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich.
Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.








