- Ein gültiger TÜV genügt als Beleg dafür, dass ein Fahrzeug kein Schrott ist, ein zusätzliches Gutachten ist dann nicht nötig
- Ein Fahrzeug, dessen Reparatur sich finanziell nicht mehr lohnt, ist deshalb noch lange kein Schrott, der Halter darf es behalten oder reparieren und hat fünf Jahre Zeit
- Beim Verkauf einzelner Teile aus einem selbst zerlegten Fahrzeug bleibt die Rechtslage unklar
Das Europäische Parlament hat dem neuen Gesetz am 18. Juni 2026 in Straßburg zugestimmt, mit fast 80 Prozent der abgegebenen Stimmen. Offiziell heißt es Verordnung zu Kreislaufanforderungen an das Fahrzeugdesign und zum Umgang mit Altfahrzeugen. Eine kleine formale Hürde fehlt noch, nämlich die Bestätigung durch den Rat der EU, danach wird das Gesetz veröffentlicht. Für ganz normale Fahrzeughalter ist vor allem wichtig, was sich beim Verkauf, nach einem Unfall und beim Umgang mit alten Maschinen ändert.
Warum macht die EU ein neues Altfahrzeug-Gesetz?
Der Hintergrund ist der Rohstoffbedarf. Autos und Motorräder bestehen aus großen Mengen Stahl, Aluminium, Kunststoff und zunehmend aus teuren Rohstoffen wie Kupfer und seltenen Erden, die zum Beispiel in der Elektronik und in Elektroantrieben stecken. Diese Stoffe will die EU am Ende des Fahrzeuglebens zurückgewinnen und wieder verwenden, statt sie zu verlieren. Jährlich erreichen in der EU rund 6,5 Millionen Fahrzeuge das Ende ihrer Lebensdauer, bei etwa 285,6 Millionen Fahrzeugen auf den Straßen.
Ein zweites Problem sind die sogenannten vermissten Fahrzeuge. Damit sind Fahrzeuge gemeint, die aus dem offiziellen System verschwinden, weil sie nicht ordnungsgemäß verschrottet, sondern zum Beispiel schwarz zerlegt oder als angeblich fahrbereite Gebrauchtfahrzeuge ins Ausland gebracht werden, obwohl sie eigentlich Schrott sind. Genau das will die EU eindämmen. Deshalb legt das Gesetz unter anderem fest, wann ein Fahrzeug als Schrott gilt und wer in welchen Fällen belegen muss, dass es noch keiner ist. Statt der bisherigen zwei älteren EU-Richtlinien aus den Jahren 2000 und 2005 gibt es künftig ein einziges Gesetz, das in allen EU-Ländern direkt gilt.
Wichtig vorweg: Es geht in diesem Gesetz nicht um die Hauptuntersuchung und nicht um die Verkehrssicherheit. Über eine mögliche Prüfpflicht für bestimmte Motorräder wird zwar gerade ebenfalls in Brüssel diskutiert, das ist aber ein anderes Verfahren und hat mit der Altfahrzeugverordnung nichts zu tun.
Der wichtigste Unterschied: Gebrauchtfahrzeug oder Altfahrzeug?
Um das ganze Gesetz zu verstehen, muss man einen einzigen Unterschied kennen. Ein Gebrauchtfahrzeug ist ein normales, noch nutzbares Fahrzeug. Es darf wie gewohnt gefahren, verkauft und gekauft werden. Ein Altfahrzeug dagegen ist im Sinne des Gesetzes ein Schrottfahrzeug. Es gilt als Abfall und muss in einem zugelassenen Fachbetrieb fachgerecht verwertet werden, also entsorgt und recycelt. Ein solcher Betrieb wird im Gesetz Behandlungsanlage genannt. Dort werden zuerst alle gefährlichen Betriebsstoffe wie Öl, Benzin und Bremsflüssigkeit entfernt, bevor das Fahrzeug zerlegt und recycelt wird.
Die entscheidende Frage bei fast allem, was folgt, lautet also immer: Ist das Fahrzeug noch ein normales Gebrauchtfahrzeug, oder ist es bereits ein Altfahrzeug, also Schrott? Nur wer diesen Unterschied im Kopf behält, versteht, warum es in manchen Fällen einen Beleg braucht und in anderen nicht.
Wann gilt ein Fahrzeug überhaupt als Altfahrzeug?
Ob ein Fahrzeug Schrott ist, darf nicht jeder nach Gefühl entscheiden. Das Gesetz enthält dafür eine feste Kriterienliste, die im Gesetzestext Anhang I heißt. Diese Liste ist in zwei Stufen aufgebaut.
Die erste Stufe sind klare, eindeutige Fälle. Trifft einer davon zu, ist das Fahrzeug auf jeden Fall ein Altfahrzeug. Dazu gehört zum Beispiel ein Fahrzeug, das bereits in Teile zerlegt wurde, ein ausgebranntes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das so tief unter Wasser stand, dass Motor oder Elektrik zerstört sind, oder ein Fahrzeug, dessen tragende Teile wie Rahmen, Lenkung oder Bremsen technisch nicht mehr zu reparieren oder zu ersetzen sind.
Die zweite Stufe sind Anhaltspunkte, die für sich genommen noch nicht ausreichen. Dazu zählt etwa, dass ein Fahrzeug herrenlos abgestellt wurde, dass die Fahrzeugnummer fehlt oder dass eine Reparatur teurer wäre als der Wert des Fahrzeugs danach. Trifft so ein Anhaltspunkt zu, wird das Fahrzeug genauer geprüft, aber es ist nicht automatisch Schrott. Was das im Alltag bedeutet, zeigt sich besonders beim Thema Totalschaden weiter unten.
Was hat es mit dem Nachweis beim Verkauf auf sich?
Weil die EU verhindern will, dass Schrottfahrzeuge heimlich als normale Gebrauchtfahrzeuge weiterverkauft werden, verlangt das Gesetz in einigen Verkaufssituationen einen Beleg. Dieser Beleg, im Gesetz Nachweis genannt, soll einfach zeigen, dass das verkaufte Fahrzeug kein Altfahrzeug, also kein Schrott, ist.
Dieser Nachweis kann auf zwei Wegen erbracht werden. Der erste Weg ist eine gültige Hauptuntersuchung, also der TÜV. Wer den TÜV besteht, hat schwarz auf weiß, dass sein Fahrzeug fahrtüchtig und damit kein Schrott ist. Der zweite Weg ist ein Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen, der das Fahrzeug nach den Kriterien des Gesetzes beurteilt. Es ist also ein Entweder-oder. Niemand muss beides vorlegen.
Entscheidend ist, dass dieser Nachweis nicht bei jedem Verkauf nötig ist, sondern nur in bestimmten Fällen. Wer gewerblich verkauft, also ein Händler ist, muss bei jedem Verkauf einen Nachweis vorlegen, egal über welchen Weg. Eine Privatperson, die ihr eigenes Fahrzeug verkauft, muss den Nachweis nur in zwei Situationen erbringen. Erstens, wenn eine Versicherung das Fahrzeug nach einem Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden eingestuft hat. Zweitens, wenn das Fahrzeug komplett über das Internet verkauft und verschickt wird, ohne dass sich Käufer und Verkäufer treffen und das Fahrzeug persönlich übergeben.
Ein einfaches Beispiel: Wer sein Motorrad über ein Onlineportal anbietet und es dem Käufer dann persönlich übergibt, braucht keinen Nachweis. Wer dasselbe Motorrad dagegen nur online verkauft und per Spedition verschickt, ohne den Käufer je zu sehen, muss einen Nachweis vorlegen.
Reicht der vorhandene TÜV, oder braucht man ein Gutachten?
Eine gültige Hauptuntersuchung reicht aus. Ein zusätzliches Gutachten ist dann nicht nötig, und es gibt auch keine zweite Prüfung. Der TÜV ist bereits einer der beiden zugelassenen Nachweise. Erst wenn keine gültige Hauptuntersuchung mehr vorliegt und gleichzeitig einer der oben genannten Fälle eintritt, kommt der zweite Weg ins Spiel. Dann muss der Verkäufer entweder die Hauptuntersuchung nachholen oder das Gutachten eines Sachverständigen erstellen lassen. Auch hier gilt also: Eines von beiden genügt.
Darf man ein Fahrzeug ohne gültigen TÜV privat verkaufen?
Ja, das bleibt möglich. Ein abgelaufener TÜV macht ein Fahrzeug nicht automatisch zu Schrott, denn ein fehlender TÜV steht nicht auf der Kriterienliste für Altfahrzeuge. Verkauft eine Privatperson ihr Fahrzeug ganz normal mit persönlicher Übergabe, braucht sie keinen Nachweis, selbst wenn die Hauptuntersuchung abgelaufen ist.
Ein Beispiel: Ein fahrbereites, vollständiges Motorrad ohne aktuellen TÜV wird privat verkauft und vor Ort übergeben. Hier ist kein Nachweis vorgeschrieben. Es bleibt nur eine kleine Einschränkung. Hat eine Behörde begründete Zweifel, ob ein Fahrzeug vielleicht doch Schrott ist, darf sie trotzdem einen Nachweis verlangen.
Totalschaden: Muss das Fahrzeug dann verschrottet werden?
Hier sitzt das größte Missverständnis. Ein Totalschaden bedeutet nicht automatisch, dass ein Fahrzeug Schrott ist und weg muss. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Totalschaden.
Der technische Totalschaden bedeutet, dass das Fahrzeug technisch nicht mehr zu retten ist, etwa weil der Rahmen verbogen und nicht reparierbar ist oder weil das Fahrzeug ausgebrannt ist. Ein technischer Totalschaden zählt zu den eindeutigen Fällen und macht das Fahrzeug zu einem Altfahrzeug. Dann muss es tatsächlich in eine Behandlungsanlage.
Der wirtschaftliche Totalschaden bedeutet dagegen nur, dass sich eine Reparatur finanziell nicht lohnt, weil sie teurer wäre als der Wert des Fahrzeugs. Technisch ist das Fahrzeug aber reparierbar. Ein solcher wirtschaftlicher Totalschaden macht das Fahrzeug nicht zu Schrott.
Ein Beispiel: Ein Motorrad wird bei einem Unfall stark beschädigt, ließe sich aber reparieren. Die Versicherung sagt, eine Reparatur lohne sich nicht, und stuft es als wirtschaftlichen Totalschaden ein. In diesem Fall ist es kein Altfahrzeug. Der Halter darf das Motorrad behalten, er darf es reparieren, auch wenn das mehr kostet als der Wert, und er darf es verkaufen. Dafür hat er sogar fünf Jahre Zeit. Erst wenn er es in diesen fünf Jahren nicht wieder in einen fahrtüchtigen, prüffähigen Zustand bringt, gilt es danach als Altfahrzeug. Anders ist es nur, wenn ein technischer Totalschaden vorliegt. Der Gutachter oder die Versicherung entscheidet dabei nicht nach Belieben, sondern muss anhand der gesetzlichen Kriterien feststellen, welche Art von Schaden vorliegt.
Darf man ein altes Fahrzeug noch selbst ausschlachten und Teile verkaufen?
Das ist der unsicherste Punkt im ganzen Gesetz, denn eine klare Erlaubnis fehlt. Solange ein Fahrzeug kein Altfahrzeug ist, darf man es als Gebrauchtfahrzeug oder als Teilespender weitergeben. Sobald man ein Fahrzeug jedoch zerlegt, um die Teile zu verwenden oder zu verkaufen, gilt es nach den eindeutigen Kriterien selbst als Altfahrzeug. Und ein Altfahrzeug muss in eine zugelassene Behandlungsanlage, auch das fachgerechte Entnehmen von Teilen vor dem Verschrotten ist diesen Betrieben vorbehalten. Ein ausdrückliches Recht für Privatleute, ein Fahrzeug selbst zu zerlegen und die Teile einzeln zu verkaufen, steht nicht im Gesetz.
Ein Beispiel: Jemand kauft eine ältere, defekte Maschine, um sie auseinanderzunehmen und brauchbare Teile in ein anderes Motorrad einzubauen oder zu verkaufen. Nach dem Wortlaut wird das Fahrzeug durch das Zerlegen zum Altfahrzeug, das eigentlich in eine Fachfirma gehört. Genau dieses verbreitete Selberschrauben, oft Home Recycling genannt, sehen die Motorradverbände in Gefahr. Die Federation of European Motorcyclists Associations, kurz FEMA, der europäische Dachverband der Motorradfahrer, weist darauf hin, dass in nordischen Ländern über 60 Prozent der Motorradteile wiederverwendet werden, bei Autos dagegen unter 15 Prozent. Der Verband fordert, das private Zerlegen im Eigenbedarf ausdrücklich zu erlauben. Bislang ist dieser Punkt nach Angaben von FEMA nicht geregelt. Gerade bei alten und seltenen Maschinen könnte dadurch der Nachschub an gebrauchten Teilen knapp werden.
Was ist mit alten Fahrzeugen, die abgemeldet in der Garage stehen?
Ein abgemeldetes Fahrzeug ist nicht automatisch Schrott. Steht ein vollständiges Fahrzeug mit erkennbarer Fahrzeugnummer trocken und geschützt in der eigenen Garage, erfüllt es keines der Kriterien für ein Altfahrzeug. Der im Gesetz genannte Fall des herrenlosen Fahrzeugs meint Fahrzeuge, die irgendwo unerlaubt oder verlassen abgestellt wurden, nicht ein Fahrzeug, das jemand bei sich zu Hause einlagert.
Ein Beispiel: Eine seit Jahren abgemeldete Maschine steht trocken und komplett in der heimischen Garage. Sie ist kein Altfahrzeug, solange sie erkennbar, geschützt gelagert und nicht zerlegt ist. Wichtig wird das Gesetz erst, wenn die Maschine ein Schrott-Kriterium erfüllt oder wenn sie verkauft wird und dabei einer der beiden Nachweisfälle vorliegt.
Was gilt für reine Rennfahrzeuge ohne Zulassung?
Reine Rennfahrzeuge, die nie für die Straße zugelassen waren, sind ein Sonderfall, den das Gesetz nicht in allen Punkten klar regelt. Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse, zu denen ausdrücklich auch Rennfahrzeuge gehören können, lassen sich ganz vom Gesetz ausnehmen. Dafür müssen die zuständigen Behörden den besonderen Wert anerkennen.
Ein Beispiel: Ein reines, nicht zugelassenes Rennmotorrad steht in der Garage und wird nur auf der Rennstrecke bewegt. Erkennt die Behörde es als kulturell bedeutsam an, fällt es ganz aus dem Gesetz heraus. Ohne eine solche Anerkennung knüpfen die Regeln vor allem an die Zulassung an und werden praktisch erst dann wichtig, wenn das Fahrzeug ein Schrott-Kriterium erfüllt oder verkauft wird.
Darf man ein Fahrzeug noch ins Ausland verkaufen?
Beim Verkauf ins Ausland kommt es darauf an, ob das Fahrzeug fahrbereit ist. Ein fahrbereites Gebrauchtfahrzeug darf in Länder außerhalb der EU verkauft werden. Ein Altfahrzeug dagegen gilt als gefährlicher Abfall und darf nicht in bestimmte Staaten außerhalb der EU exportiert werden. Das ausdrückliche Verbot, nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge in solche Drittstaaten auszuführen, greift fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Wo könnte es für normale Halter Probleme geben?
Einige Punkte bleiben für Privatleute heikel. Am deutlichsten betrifft das die Teilegewinnung, weil ein selbst zerlegtes Fahrzeug zu Schrott wird und das private Ausschlachten damit rechtlich auf wackeligen Beinen steht. Beim reinen Online-Verkauf ohne Übergabe ist offen, wie sich die Pflicht bei privaten Verkäufen überhaupt kontrollieren lässt. Liegt kein gültiger TÜV vor und wird ein Nachweis nötig, können für ein Gutachten Kosten anfallen. Hinzu kommt, dass die einzelnen EU-Länder manche Bereiche unterschiedlich regeln dürfen, etwa bei Mopeds und Kleinkrafträdern oder bei der Frage, wer die Sachverständigen bestellt. Und für reine Rennfahrzeuge ohne Zulassung fehlt eine klare Linie, solange keine behördliche Anerkennung vorliegt.
Ab wann gilt das alles?
Mit der Zustimmung des Parlaments ist die Entscheidung gefallen, formal fehlt nur noch die Bestätigung durch den Rat der EU. Danach wird das Gesetz veröffentlicht und tritt zwanzig Tage später in Kraft. Weil es eine Verordnung ist, gilt es dann unmittelbar in allen EU-Ländern, ohne dass jedes Land es erst in eigenes Recht übersetzen muss. Angewendet wird es in weiten Teilen aber erst zwei Jahre nach Inkrafttreten, und für Motorräder und einige andere Fahrzeugarten ist der Start noch weiter nach hinten geschoben. Einzelne Vorgaben haben sogar noch längere Fristen, etwa die Pflicht für Hersteller, in neuen Fahrzeugen recycelten Kunststoff zu verwenden, die schrittweise über sechs bis zehn Jahre ansteigt.
Bis zur tatsächlichen Anwendung bleibt also Zeit. Umweltverbände wie das Europäische Umweltbüro und die Deutsche Umwelthilfe begrüßen das Gesetz grundsätzlich, sehen aber noch Lücken und betonen, dass es vor allem auf die Umsetzung in den einzelnen Ländern ankommt. Die Motorradverbände bemängeln, dass die Besonderheiten von Zweirädern zu wenig beachtet würden.
Häufige Fragen
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Ist die EU-Altfahrzeugverordnung schon beschlossen?
Das Europäische Parlament hat dem Gesetz am 18. Juni 2026 zugestimmt. Es fehlt nur noch die formale Bestätigung durch den Rat der EU und die Veröffentlichung. Danach tritt es in Kraft und wird in weiten Teilen erst zwei Jahre später angewendet.
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Was ist der Unterschied zwischen einem Gebrauchtfahrzeug und einem Altfahrzeug?
Ein Gebrauchtfahrzeug ist ein normales, nutzbares Fahrzeug, das verkauft und gefahren werden darf. Ein Altfahrzeug gilt als Schrott und muss in einem zugelassenen Fachbetrieb verwertet werden. Die meisten Regeln des Gesetzes drehen sich um diesen Unterschied.
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Brauche ich beim Verkauf immer einen Nachweis?
Nein, nur in bestimmten Fällen. Händler müssen immer einen Nachweis vorlegen, Privatpersonen nur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden oder bei einem reinen Online-Verkauf ohne persönliche Übergabe. Beim normalen Privatverkauf mit Übergabe ist kein Nachweis nötig.
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Reicht der TÜV als Nachweis aus?
Ja, ein gültiger TÜV genügt als Beleg, dass das Fahrzeug kein Schrott ist. Ein zusätzliches Gutachten ist dann nicht erforderlich. Nur ohne gültigen TÜV und in einem Nachweisfall wird ein Gutachten eines Sachverständigen nötig.
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Muss ein Fahrzeug nach einem Totalschaden verschrottet werden?
Nur bei einem technischen Totalschaden, bei dem das Fahrzeug nicht mehr reparierbar ist. Ein wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem sich die Reparatur nur finanziell nicht lohnt, macht das Fahrzeug nicht zu Schrott. Der Halter darf es reparieren oder behalten und hat fünf Jahre Zeit.










