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Startseite » Blitzermarathon ab Montag: Zehn Tempo-Irrtümer, die teuer werden
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Blitzermarathon ab Montag: Zehn Tempo-Irrtümer, die teuer werden

By Andreas Denner3 August, 2026
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Vom 3. bis 9. August 2026 kontrollieren die europäischen Verkehrspolizeien eine Woche lang verstärkt die Geschwindigkeit, in Deutschland machen 13 von 16 Bundesländern mit. Ein großer Teil der Bescheide geht dabei erfahrungsgemäß nicht an bewusste Raser, sondern an Fahrer, die sich auf Regeln verlassen haben, die es so nie gab.
  • Kontrollwoche vom 3. bis 9. August 2026, ohne bundesweiten Schwerpunkttag
  • Bayern, Sachsen und das Saarland sind nicht dabei
  • Der Toleranzabzug beträgt bis Tempo 100 genau 3 km/h, darüber 3 Prozent

Zwei Fälle zeigen, wie sehr es auf Details ankommt. Ein Fahrer wurde auf der A3 mit 164 km/h gemessen, erlaubt waren dort bei Nässe 80. Er wirbelte so viel Wasser auf, dass die Polizeibeamten hinter ihm den Scheibenwischer einschalten mussten, das Urteil gegen ihn wurde trotzdem aufgehoben. Ein anderer war innerorts 38 km/h zu schnell, nach dem Bußgeldkatalog ein klarer Fall für ein Fahrverbot, und ein Oberlandesgericht kassierte die Entscheidung wieder ein, weil der Blitzer zu dicht hinter dem Ortsschild stand. Getrickst hat in beiden Fällen niemand. Der folgende Überblick sortiert die zehn hartnäckigsten Irrtümer rund um Tempolimits und schließt mit einem Punkt ab, der streng genommen keiner über Tempolimits ist, sondern über das, was nach dem Bescheid passiert.

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Was passiert in der Kontrollwoche vom 3. bis 9. August 2026?

Hinter der Aktion steht ROADPOL, das Netzwerk der europäischen Verkehrspolizeien. Zweimal im Jahr wird europaweit gleichzeitig kontrolliert, einmal im April und einmal jetzt. In Deutschland ist die Aktion als Blitzermarathon 2026 bekannt.

Ein Unterschied zum Frühjahr fällt auf: Im April gab es einen zentralen Tag, an dem 24 Stunden lang alles gebündelt lief. Einen bundesweiten Schwerpunkttag gibt es diesmal nicht, die Kontrollen verteilen sich gleichmäßig über die Woche. Hamburg zieht innerhalb der Woche trotzdem einen 24-Stunden-Tag durch, teilt aber nicht mit, welchen.

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Nicht beteiligt sind Bayern, Sachsen und das Saarland. Bayern hatte seinen eigenen Blitzmarathon bereits im April, das ist kein Ausstieg, sondern Gewohnheit. Sachsen startet ab dem 17. August eine eigene Aktion mit dem Schwerpunkt Schulwege. Kein teilnehmendes Bundesland veröffentlicht die Messstellen vorab, einzelne Kommunen tun es. Bekannt gegeben wurden lediglich Schwerpunkte: Schleswig-Holstein kontrolliert rund um Freizeiteinrichtungen, Krankenhäuser und Pflegeheime, Brandenburg nimmt sich die Alleen-Landstraßen außerorts vor und achtet dort nicht nur auf das Tempo, sondern auch auf Drängeln und zu geringen Abstand. Also genau die Strecken, auf denen am Wochenende die Motorradtouren laufen.

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Ob eine solche Woche etwas bringt, ist umstritten. Der ADAC hält sie für sinnvoll, weil die Berichterstattung weit über den Kreis der tatsächlich Geblitzten hinaus wirke. Verkehrswissenschaftler wie Michael Schreckenberg halten dagegen, das erzeuge keine Einsicht, sondern nur kurzzeitigen Gehorsam.

Wie viel Toleranz gibt es beim Blitzer wirklich?

Eine Toleranz von zehn Kilometern pro Stunde gibt es nicht. Was es gibt, ist ein Abzug für die Messungenauigkeit, und der ist deutlich kleiner: bis Tempo 100 genau 3 km/h, ab Tempo 100 sind es 3 Prozent.

Aus gemessenen 90 km/h werden im Bescheid also 87, aus 130 werden 126. Bei erlaubten 100 wären das nicht knapp drüber, sondern 26 km/h zu viel, und damit die Kategorie, in der es deutlich teurer wird. Dieser Abzug steht in keiner Rechtsvorschrift, weder in der Straßenverkehrsordnung noch im Bußgeldkatalog. Er ergibt sich aus den Fehlergrenzen, die die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für jeden Gerätetyp festlegt, und aus den Erlassen der Länder dazu. Herausgerechnet wird also, was das Gerät im schlechtesten Fall falsch gemessen haben könnte. Es handelt sich um einen Sicherheitspuffer für die Technik, nicht um einen Freibetrag.

Der Mythos stammt aus einer anderen Ecke, nämlich vom Tacho. Der darf mehr anzeigen, als tatsächlich gefahren wird, aber nie weniger. Wie viel Vorlauf zulässig ist, regelt eine europaweit geltende Formel: höchstens die tatsächliche Geschwindigkeit plus zehn Prozent davon plus noch einmal 4 km/h. Wer laut Tacho 110 fährt, ist unter Umständen wirklich nur mit 100 unterwegs. Ein Rechtsanspruch ist das nicht, und die Abweichung ändert sich sogar am selben Fahrzeug: Ein abgefahrener Reifen hat einen kleineren Umfang, das Rad dreht bei gleichem Tempo häufiger, der Tacho zeigt mehr an als mit neuem Reifen.

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Eine echte Ausnahme hängt am Messverfahren. Bei stationärem Blitzer, Radar oder Laser bleibt es bei 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent. Fährt dagegen ein Polizeifahrzeug hinterher und die Beamten lesen ihren eigenen Tacho ab, ohne geeichtes Messsystem, gilt das rechtlich als deutlich unzuverlässiger. Bei solchen Nachfahrmessungen ziehen die Gerichte je nach Fall bis zu 20 Prozent ab, aus gemessenen 120 können dann 96 werden. Ein fester Satz ist das nicht. In jedem Bescheid steht, wie gemessen wurde.

Wann gilt das Zusatzschild bei Nässe?

Das Zusatzschild bei Nässe gilt, sobald die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen ist. Auf den Regen kommt es dabei überhaupt nicht an.

Diese Formel hat der Bundesgerichtshof bereits 1977 festgelegt, und sie gilt bis heute. Das niedrigere Limit greift so lange, wie dieser Film vorhanden ist, auch wenn der Regen längst aufgehört hat und die Sonne wieder scheint. Eine Wartezeit oder Kulanz gibt es nicht. Das funktioniert allerdings auch in die andere Richtung: Eine bloß feuchte Straße reicht nicht, ein dunkel verfärbter Asphalt ebenfalls nicht, und Wasser, das nur in den Spurrillen steht, während der Rest abgetrocknet ist, schon gar nicht. Letzteres hat das Oberlandesgericht Hamm 2001 ausdrücklich entschieden.

Damit erklärt sich der Fall von der A3. Dort galt bei Nässe 80, gemessen wurden 164, also mehr als das Doppelte. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil 1998 trotzdem auf, und der Grund lag im Fahrbahnbelag: Der war so grobkörnig und rau, dass das Wasser zwischen den Körnern stand statt oben darauf. Es gab sogar Pfützen bis in die Fahrspur hinein, aber keinen durchgehenden Film. Ohne den greift das Zusatzschild nicht. Ein Ausnahmefall, auf den sich kaum jemand verlassen kann, der aber zeigt, worauf es ankommt: allein auf den Zustand der Fahrbahn zum Zeitpunkt der Messung, nicht auf den Wetterbericht.

Darf direkt hinter dem Ortsschild geblitzt werden?

Ja, ein Gesetz mit einem Mindestabstand zwischen Ortstafel und Messstelle gibt es in Deutschland nicht. Eine zu dicht platzierte Messstelle macht die Messung deshalb nicht ungültig.

Was es gibt, sind Erlasse der Innenministerien der Länder. In Brandenburg und Niedersachsen steht darin, der Abstand solle nicht kleiner als 150 Meter sein. Dieses Wort solle ist entscheidend: Ein solcher Erlass ist eine Anweisung der Verwaltung an sich selbst, vergleichbar mit einer internen Dienstanweisung, und begründet keinen Anspruch für den Betroffenen. Hält sich eine Behörde nicht daran, bleibt die Messung verwertbar. Genau so hat das Oberlandesgericht Celle 2011 entschieden.

Folgenlos ist ein zu kurzer Abstand deshalb trotzdem nicht, und damit zurück zum zweiten Fall vom Anfang. Der Fahrer war innerorts 38 km/h zu schnell, die Messstelle stand aber nur 37 Meter hinter der Ortstafel. Das Oberlandesgericht Oldenburg hob 2014 die komplette Rechtsfolge auf, also Bußgeld und Fahrverbot, und gab die Sache zurück ans Amtsgericht, mit der Ansage, dass bei einem solchen Abstand ein Regelfahrverbot nicht einfach durchgewunken werden dürfe. Wer gerade erst ins Ortsgebiet eingefahren ist, dem wiegt der Vorwurf weniger schwer.

Der Merksatz lautet also: Das Bußgeld bleibt, das Fahrverbot kann fallen. Zwei Grenzen gibt es. Ist die Überschreitung nachweislich absichtlich erfolgt, hilft das Argument nicht. Und wenn es einen sachlichen Grund für die Messstelle gibt, etwa eine Schule, einen Kindergarten oder eine bekannte Unfallstelle, entfällt die Milderung ebenfalls. Dazu kommt der Wohnort-Effekt: Baden-Württemberg hat seine Mindestabstandsregel 2015 komplett gestrichen, dort zieht das Argument von vornherein nicht.

Wann endet ein Tempolimit?

Ein Tempolimit endet nicht an der nächsten Kreuzung, sondern nur auf genau drei Wegen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein sogenanntes Streckenverbot und läuft weiter, bis sie ausdrücklich beendet wird.

Erstens durch ein Aufhebungsschild, entweder die durchgestrichene Zahl, die nur dieses eine Limit beendet, oder das runde weiße Schild mit den schrägen Strichen, das alle Streckenverbote aufhebt. Zweitens durch eine Streckenangabe auf einem Zusatzschild, etwa 400 Meter, nach denen die Beschränkung von allein endet. Und drittens durch die Kombination mit einem Gefahrenzeichen, wenn die Gefahrenstelle erkennbar vorbei ist, etwa bei einer kurzen Baustelle oder einer engen Brücke. Eine Kreuzung ist keine dieser drei Varianten. Das Oberlandesgericht Hamm schreibt dazu, unter Juristen sei diese Frage unstrittig.

Die Idee stammt aus einem echten Detail, das falsch verallgemeinert wird: Wer aus einer Seitenstraße einbiegt, hat das Schild nie gesehen und konnte es auch nicht sehen. Deshalb sollen Schilder hinter größeren Einmündungen wiederholt werden. Daraus wurde im Volksmund der Satz, nach der Kreuzung gelte das Limit nicht mehr. Das stimmt gleich doppelt nicht. Erstens ist das Wiederholen nur eine Soll-Vorschrift für die Behörden, fehlt das Schild, ist das Limit trotzdem wirksam. Zweitens schützt die Regel nur denjenigen, der es wirklich nicht wissen konnte. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied 2020 gegen einen Fahrer, der eine ausgeschilderte Baustelle auf dem Hinweg passiert hatte und auf dem Rückweg zu schnell war, weil in seiner Fahrtrichtung kein Schild stand. Kenntnis schlägt Sichtbarkeit.

Praktisch gibt es damit zwei Fälle. Wer selbst am Schild vorbeigefahren ist, für den gilt das Limit weiter, egal wie viele Einmündungen, Kreuzungen und Ampeln danach kommen. Wer dagegen erst hinter dem Schild aus einer Seitenstraße eingebogen ist und danach kein Wiederholungsschild mehr passiert hat, konnte von dem Limit nichts wissen. Es sei denn, die Strecke ist ohnehin bekannt. Wer dort wohnt und täglich langfährt, wird trotzdem belangt.

Eine Konstellation ist wirklich offen: der Kreisverkehr. Für einen Kreisverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften hat das Oberlandesgericht München 2009 in einem Haftungsprozess angenommen, dass ein Tempolimit dort endet. Belastbar ist das nicht, da es sich um eine Zivilsache handelt, und für Kreisverkehre innerorts gibt es dazu überhaupt keine Entscheidung.

Überholen innerhalb des erlaubten Tempos

Eine Ausnahme für den Überholvorgang gibt es nicht. Wo Tempo 100 gilt, gilt Tempo 100 auch für die zwanzig Sekunden des Überholens. Es existiert kein Paragraf, der dabei einen Aufschlag erlaubt, und auch keine stillschweigende Duldung. Wird in diesem Moment gemessen, zählt der Wert auf dem Gerät.

Die Konsequenz ist unbequem, aber sie ist auch die sicherere: Wenn ein Überholvorgang innerhalb des erlaubten Tempos nicht sauber durchzuziehen ist, spricht das eher dafür, ihn zu lassen. Denn ein Überholvorgang, der nur mit Tempoüberschuss funktioniert, ist genau der, bei dem die Sichtweite ohnehin knapp war.

Gilt auf der Landstraße immer Tempo 100?

Nein. Ohne Beschilderung sind außerorts zwar 100 km/h erlaubt, für Autos wie für Motorräder und alle Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Es gibt aber Straßen, auf denen dieses generelle Limit komplett wegfällt.

Der Straßentyp spielt dabei keine Rolle. Ob eine Straße als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße gewidmet ist, sagt nur, wer sie bezahlt und unterhält. Die Straßenverkehrsordnung nennt zwei Fälle, in denen das generelle Limit entfällt, und es reicht, wenn einer davon zutrifft. Der erste: Die Richtungsfahrbahnen sind baulich getrennt, also durch Mittelstreifen oder Leitplanke. Der zweite, weniger bekannte: Die Straße hat pro Richtung mindestens zwei markierte Fahrstreifen. Eine bauliche Trennung ist dafür ausdrücklich nicht nötig, es genügt eine Linie zwischen den beiden Spuren je Richtung.

In beiden Fällen gilt außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Schild gar kein festes Tempolimit mehr, jedenfalls für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Gespanne, Lastwagen und Busse behalten dort ihre eigenen Grenzen. Das ist der Grund, warum manche autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraßen plötzlich frei sind, obwohl nirgendwo ein Schild steht.

Warum die Richtgeschwindigkeit 130 nach einem Unfall zählt

Auf genau diesen Straßen gilt auch die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, nicht nur auf der Autobahn. Das steht in einer eigenen Verordnung, die ausdrücklich Autobahnen und ähnliche Straßen nennt. Richtgeschwindigkeit bedeutet Empfehlung: Wer schneller fährt, zahlt kein Bußgeld und bekommt keinen Punkt.

Folgenlos ist das aber nur, solange nichts passiert. Der Bundesgerichtshof hat 1992 entschieden, dass sich derjenige, der schneller als 130 fährt und in einen Unfall verwickelt wird, nicht mehr darauf berufen kann, der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen. Es sei denn, er weist nach, dass der Unfall mit vergleichbar schweren Folgen auch bei 130 passiert wäre, und diesen Nachweis führt praktisch niemand. Ein Schuldvorwurf ist das nicht. Angerechnet wird die höhere Betriebsgefahr, die von einem schnellen Fahrzeug ausgeht.

In der Praxis entsteht daraus eine Mithaftungsquote, auch wenn der andere den Unfall verursacht hat. Ab etwa 160 km/h setzen die Gerichte regelmäßig 20 Prozent an, bei rund 200 je nach Fall 25 bis 40 Prozent. Eine feste Staffel ist das nicht, alle Urteile betonen den Einzelfall. Das Oberlandesgericht Hamm nahm 2018 bei einem Fahrer mit 150 km/h gar keine Mithaftung an, weil sich die zusätzliche Gefahr so knapp über der Richtgeschwindigkeit nicht niedergeschlagen habe. Bei einem Totalschaden am eigenen Fahrzeug geht es dagegen schnell um mehrere tausend Euro, die selbst zu tragen sind, obwohl niemand geblitzt hat.

Über allem steht ohnehin die Grundregel: Gefahren werden darf nur so schnell, dass das Fahrzeug beherrscht wird und innerhalb der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Auf einer Fahrbahn, die so schmal ist, dass Entgegenkommende gefährdet werden könnten, sogar nur innerhalb der halben Strecke. Steht hinter der Kuppe ein Traktor, hilft kein aufgehobenes Tempolimit.

Warum nach dem Ortsschild kein Aufhebungsschild kommt

Ein Tempolimit von vor der Ortstafel gilt dahinter nicht weiter. Das Ortsschild ist selbst eine Anordnung: Ab der Ortstafel gelten die Vorschriften für innerorts, also ohne weitere Beschilderung Tempo 50.

Die typische Situation: Außerorts steht kurz vor dem Ort ein Schild mit 70, dann kommt die Ortstafel, ein Aufhebungsschild für die 70 kommt nie. Es braucht auch keines, weil das Ortsschild das alte Limit nicht aufhebt, sondern ein neues setzt. Genau hier entsteht eine der häufigsten Fallen: Wer gedanklich noch bei 70 ist, während 50 gilt, ist 20 km/h zu schnell, ohne das Gefühl zu haben, etwas falsch zu machen. Und weil die Behörden das wissen, stehen ihre Messstellen oft in den ersten Metern nach der Ortstafel. Damit treffen sich dieser Irrtum und der über den Blitzer-Abstand an derselben Stelle.

Der umgekehrte Fall wird ebenso oft falsch gemacht. Steht auf einem Zusatzschild eine Streckenlänge, etwa 400 Meter, endet die Beschränkung nach diesen 400 Metern automatisch. Ein Aufhebungsschild folgt nicht mehr, weil keines nötig ist. Wer trotzdem darauf wartet, fährt manchmal kilometerlang unnötig langsam.

Gilt Tempo 30 vor Schulen auch in den Ferien?

Ja. Sind auf dem Zusatzschild Tage und Uhrzeiten angegeben, etwa Montag bis Freitag von sieben bis siebzehn Uhr, dann gelten sie genau so, auch in den Sommerferien und an Feiertagen, sofern nichts anderes vermerkt ist.

Eine stille Ferienregelung gibt es nicht, und auch keine Regel, dass ein Limit entfällt, wenn sein Zweck gerade nicht greift. Soll es nur an Schultagen gelten, muss die Behörde das aufs Schild schreiben. Dazu kommt eine Vorgabe, die mit Schildern nichts zu tun hat: Die Straßenverkehrsordnung verlangt gegenüber Kindern, älteren und hilfsbedürftigen Menschen den schärfsten Maßstab, den sie kennt. Eine Gefährdung muss ausgeschlossen sein, nicht bloß unwahrscheinlich. Wer mit erlaubten 50 an einer Gruppe Kinder vorbeizieht, die am Straßenrand herumsteht, kann damit trotzdem zu schnell gewesen sein. Das erlaubte Tempo ist eine Obergrenze, keine Erlaubnis. Dass Sachsen für seine eigene Kontrollaktion ab dem 17. August den Schwerpunkt Schulwege gewählt hat, passt genau hierher.

Welches Tempo gilt mit Anhänger?

Die bekannten 80 km/h außerorts gelten nur für Personenwagen mit Anhänger sowie für Lastwagen und Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5 Tonnen. Für alle anderen Fahrzeuge mit Anhänger gelten außerorts 60 km/h.

Der erste Fall, der danebengeht, ist das Motorrad mit Anhänger: erlaubt sind 60, nicht 80 und nicht 100, und zwar überall, auch auf der Autobahn, wo es noch einmal ausdrücklich in einem eigenen Paragrafen steht. Der naheliegende Ausweg funktioniert nicht. Die bekannte Tempo-100-Zulassung, also die Plakette für Wohnwagengespanne, gibt es nur für Personenwagen mit Anhänger und andere mehrspurige Fahrzeuge, für ein Motorrad mit Anhänger ist sie nicht vorgesehen. Und diese Plakette wirkt ausschließlich auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, auf der normalen Landstraße bleibt es auch mit Tempo-100-Zulassung bei 80.

Der zweite Fall trifft die Wohnmobilfahrer. Ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen mit Anhänger darf außerorts auf der Landstraße nur 60 fahren. Also genau die Kombination, mit der viele ihr Motorrad zum Tourenziel bringen: schweres Reisemobil, hinten der Motorradanhänger. Wer damit 80 über die Landstraße rollt, ist 20 km/h zu schnell. Auf der Autobahn wären dieselben 80 dagegen korrekt, und genau dieser Sprung zwischen Landstraße und Autobahn ist die Falle.

Für Gespanne gilt zudem ein eigener, strengerer Teil des Bußgeldkatalogs. Drei Zahlen zeigen den Unterschied: Innerorts droht das Fahrverbot schon ab 26 km/h über dem Limit statt erst ab 31, außerorts ab 31 statt erst ab 41. Und 16 bis 20 km/h zu viel bringen mit Anhänger einen Punkt in Flensburg, während es in diesem Bereich ohne Anhänger noch keinen gibt.

Blitzer-Apps: Was verboten ist und wen es trifft

Verboten ist nicht das Gerät, sondern die Funktion. Untersagt ist die Verwendung eines technischen Geräts, um Geschwindigkeitskontrollen anzuzeigen oder zu stören.

Das trifft die klassische Warn-App genauso wie die Blitzerwarnung, die in vielen Navi-Apps als Zusatzfunktion mitläuft. Der Regelsatz liegt bei 75 Euro (circa 86 US-Dollar) und einem Punkt in Flensburg. Bei echten Radarwarnern, also Geräten, die nur zum Warnen gebaut sind, geht das Verbot weiter: Die dürfen nicht einmal betriebsbereit mitgeführt werden, auch ausgeschaltet nicht.

Der beliebte Ausweg, die App vom Beifahrer bedienen zu lassen, funktioniert nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2023 entschieden, dass auch dann ein verbotenes Verwenden vorliegt, wenn ein anderer Insasse die App mit Billigung des Fahrers geöffnet hat. Die Begründung: Gewarnt wird nicht der Beifahrer, sondern der Fahrer. Billiger wurde es dadurch auch nicht, das Amtsgericht hatte 100 Euro (circa 115 US-Dollar) festgesetzt, also mehr als den Regelsatz, und das Oberlandesgericht ließ die Entscheidung stehen.

Eine Klarstellung dazu, weil im Netz regelmäßig das Gegenteil behauptet wird: Warn-Apps wurden nicht still und heimlich legalisiert. Verändert wurde die Vorschrift genau einmal, und zwar in die andere Richtung. Bis 2020 waren nur Geräte verboten, die eigens zum Warnen gebaut sind. Ein Handy oder ein Navi ist aber in erster Linie ein Telefon oder ein Navigationsgerät, weshalb Apps jahrelang eine Grauzone waren. Im April 2020 wurde die Regel verschärft: Seitdem darf auch bei Geräten mit eigentlich anderem Zweck die Warnfunktion nicht benutzt werden. Geändert hat sich danach nicht der Text, sondern seine Auslegung, denn im Wortlaut ist bis heute nur vom Fahrzeugführer die Rede. Erlaubt bleibt alles, was mit Warnen nichts zu tun hat: das fest montierte Navi am Lenker oder in der Halterung, solange es nicht in die Hand genommen wird, und die Gegensprechanlage im Helm, solange die Umgebung weiter hörbar bleibt.

Was ändert sich beim Fahrverbot seit dem 1. Juni 2026?

Zum 1. Juni 2026 wurde der Paragraf zum Fahrverbot neu gefasst. An der entscheidenden Mechanik hat sich wenig geändert, sie steht jetzt nur klar im Gesetz, und dazu kommt eine ausdrückliche Belehrungspflicht der Behörde.

Diese Mechanik kennen die wenigsten, dabei besteht sie aus zwei völlig verschiedenen Zeitpunkten. Der erste ist das Wirksamwerden. Das ist der Tag, ab dem nicht mehr gefahren werden darf, und er kommt von allein. Im Normalfall ist das spätestens einen Monat, nachdem die Entscheidung endgültig ist. Wer in den zwei Jahren vor der Tat ohne Fahrverbot war, gilt als Ersttäter, dann sind es vier Monate. Das ist der eigentliche Vorteil, denn so lässt sich das Fahrverbot in eine Zeit legen, in der es wenig stört.

Der zweite Zeitpunkt ist der Beginn der Verbotsfrist, also der Tag, an dem der abzusitzende Monat zu zählen beginnt. Und dieser Tag hängt an einer einzigen Sache: Er beginnt erst, wenn der Führerschein tatsächlich bei der Behörde in Verwahrung liegt. Daraus entsteht die Falle. Sind die vier Monate um, darf nicht mehr gefahren werden, unabhängig davon, ob der Führerschein abgegeben wurde. Liegt er noch in der Schublade, ist das Fahrverbot zwar wirksam, zählt aber nicht ab. Es wartet, bis abgegeben wird. Wer hofft, die Sache erledige sich von selbst, bekommt das Gegenteil: ein Fahrverbot ohne Ende.

Umgekehrt lässt sich der Ablauf damit selbst steuern, nicht über einen Antrag, sondern schlicht über den Tag der Abgabe. Wer sofort abgibt, hat die Sache nach einem Monat hinter sich. Wer als Ersttäter die vier Monate ausnutzt und kurz vor Ablauf abgibt, bei dem beginnt der Monat eben dann. Beides ist zulässig, nur Nichtstun ist keine Option. Denn wer fährt, obwohl das Fahrverbot wirksam ist, begeht keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, dazu zwei Punkte in Flensburg und ein Eintrag im Bundeszentralregister. Im Führungszeugnis taucht das erst auf, wenn die Geldstrafe über 90 Tagessätzen liegt oder dort bereits etwas anderes steht.

Bleibt die Frage, wie schnell man überhaupt in diese Lage kommt. Normalerweise braucht es dafür einen deutlichen Ausrutscher: innerorts 31 km/h über dem Limit, außerorts 41. Es gibt aber einen zweiten Weg, und der liegt tiefer. Wer wegen mindestens 26 km/h zu viel rechtskräftig ein Bußgeld kassiert hat und innerhalb eines Jahres danach noch einmal mit mindestens 26 km/h erwischt wird, bekommt in der Regel ebenfalls ein Fahrverbot, auch wenn keiner der beiden Verstöße für sich gereicht hätte, und unabhängig davon, ob innerorts oder außerorts. Der Startpunkt wird dabei häufig falsch erinnert: Das Jahr läuft nicht ab der ersten Tat, sondern ab dem Tag, an dem der erste Bescheid endgültig ist.

Damit schließt sich der Kreis zum ersten Irrtum. Gemessene 130 werden nach Abzug zu 126, bei erlaubten 100 also genau 26 km/h zu viel. Zweimal eine solche Situation im falschen Abstand, und die Fahrerlaubnis ist weg, ohne dass jemals das Gefühl bestand, gerast zu sein. Für die Kontrollwoche und die Motorradsaison insgesamt ist das die wichtigste Rechengröße.

Häufige Fragen

  • Wann findet der Blitzermarathon 2026 statt?

    Der Blitzermarathon 2026 läuft vom 3. bis zum 9. August, eingebettet in die europaweite ROADPOL-Kontrollwoche. 13 der 16 Bundesländer beteiligen sich, einen bundesweiten Schwerpunkttag gibt es diesmal nicht. Bayern, Sachsen und das Saarland sind nicht dabei, Sachsen startet stattdessen ab dem 17. August eine eigene Aktion mit Schwerpunkt Schulwege.

  • Wie viel Toleranz zieht der Blitzer ab?

    Der Abzug beträgt bis Tempo 100 genau 3 km/h und ab Tempo 100 drei Prozent des Messwerts. Er steht in keiner Rechtsvorschrift, sondern ergibt sich aus den Fehlergrenzen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Bei Nachfahrmessungen ohne geeichtes System ziehen Gerichte je nach Fall bis zu 20 Prozent ab.

  • Wie schnell darf man mit einem Motorrad mit Anhänger fahren?

    Ein Motorrad mit Anhänger darf 60 km/h fahren, und zwar überall, auch auf der Autobahn. Die bekannten 80 km/h gelten nur für Personenwagen mit Anhänger sowie Lastwagen und Wohnmobile mit Anhänger bis 3,5 Tonnen. Die Tempo-100-Zulassung ist für Motorräder mit Anhänger nicht vorgesehen.

  • Ist eine Blitzer-App erlaubt, wenn der Beifahrer sie bedient?

    Nein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat 2023 entschieden, dass auch dann ein verbotenes Verwenden vorliegt, wenn ein anderer Insasse die App mit Billigung des Fahrers öffnet. Der Regelsatz beträgt 75 Euro (circa 86 US-Dollar) und einen Punkt in Flensburg.

  • Wann beginnt die Frist bei einem Fahrverbot?

    Die Verbotsfrist beginnt erst, wenn der Führerschein tatsächlich bei der Behörde in Verwahrung liegt. Das Wirksamwerden tritt davon unabhängig ein, im Normalfall spätestens einen Monat nach der endgültigen Entscheidung, bei Ersttätern nach vier Monaten. Wer den Führerschein nicht abgibt, hat also ein wirksames Fahrverbot, das nicht abläuft.

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich. Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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