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Startseite » Motorradgruppe: Versetzt fahren kann die halbe Entschädigung kosten
rechtsfahrgebot motorradgruppe versetztes fahren 03 1
AI-generated
Fahrtechnik

Motorradgruppe: Versetzt fahren kann die halbe Entschädigung kosten

By Andreas Denner3 August, 2026
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Ein Motorradfahrer aus einer sechsköpfigen Gruppe hat nach einem Zusammenstoß mit einem Auto die Hälfte seines Schadensersatzes verloren. Ausschlaggebend war eine Regel, die auf jeder Ausfahrt eine Rolle spielt, im Alltag aber selten mitgedacht wird.
  • Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig, Aktenzeichen 7 U 39/26, verhandelt am 7. Juli 2026
  • Am Ende trug der verletzte Motorradfahrer 50 Prozent seines Schadens selbst
  • Als Orientierung gelten mindestens 50 Zentimeter Abstand zur Mittellinie

Versetztes Fahren gehört für viele Gruppen zum Standard. Die Formation bringt mehr Übersicht und mehr Platz zum Reagieren. Rechtlich ist sie aber keine eigene Kategorie. Für die Straßenverkehrs-Ordnung bleibt jeder Fahrer ein einzelner Verkehrsteilnehmer, und für ihn gilt dieselbe Vorschrift wie für alle anderen. Ein aktueller Fall aus Schleswig-Holstein zeigt, wie teuer der Unterschied zwischen Fahrpraxis und Rechtslage werden kann. Er reiht sich damit in eine ganze Reihe von Entscheidungen ein, die sich in den vergangenen Jahren mit Unfällen bei Gruppenausfahrten beschäftigt haben.

Was ist auf der Landstraße in Schleswig-Holstein passiert?

Ein Motorradfahrer stieß in einer leichten Rechtskurve mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. Er fuhr als Dritter einer sechsköpfigen Gruppe und hatte in der Formation die linke Position innerhalb der eigenen Fahrspur eingenommen.

Die Straße war schmal. Bei der Kollision riss die linke Fußraste ab, der Fahrer erlitt schwere Verletzungen am linken Bein. Zurück blieben dauerhafte Einschränkungen. Anerkannt wurde unter anderem ein Grad der Behinderung von 30, also eine amtlich festgestellte dauerhafte Beeinträchtigung. Längere Strecken kann der Mann nur noch mit Gehstock zurücklegen.

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Warum bekam der Motorradfahrer nur die Hälfte ersetzt?

Weil sich nicht mehr klären ließ, wer tatsächlich über die Fahrbahnmitte geraten war. Es gab keine verwertbaren Spuren, und die Zeugenaussagen brachten keine Klarheit.

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Das Landgericht teilte die Verantwortung deshalb hälftig auf. Vor dem Oberlandesgericht Schleswig verlangte der Motorradfahrer den vollen Ersatz seines Schadens. Ihm wurde entgegengehalten, dass er schon nach dem unstreitigen Ablauf möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe und mit 50 Prozent noch gut wegkomme. Am Ende einigten sich die Parteien auf einen Vergleich auf Basis dieser Quote. Ein Urteil ist in der Sache also nicht ergangen. Die Sachverhaltsdarstellung stammt aus einem Aufsatz von Friedhelm Röttger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Schleswig, der in der Juli-Ausgabe 2026 der juristischen Fachzeitschrift „Schleswig-Holsteinische Anzeigen“ erschienen ist.

Warum fahren Motorradgruppen überhaupt versetzt?

Weil die Formation jedem Einzelnen mehr Sicht nach vorn und mehr Raum zum Reagieren verschafft. Das senkt auch das Risiko von Auffahrunfällen innerhalb der Gruppe.

Die Fahrer reihen sich dabei abwechselnd links und rechts innerhalb der eigenen Fahrspur ein. Ein verbreiteter Irrtum lautet, das versetzte Fahren erlaube einen kleineren Abstand zum Vordermann. Das ist nicht der Fall. Der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bleibt unverändert bestehen, und die Formation gilt nur auf Geraden als sinnvoll.

Rechtsfahrgebot Motorradgruppe: Wie weit rechts muss jeder fahren?

Maßgeblich ist § 2 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung. Danach ist möglichst weit rechts zu fahren, und zwar besonders dann, wenn Gegenverkehr zu erwarten ist, wenn die Strecke unübersichtlich wird oder wenn andere überholen wollen.

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Der Bundesgerichtshof hat mehrfach betont, dass diese Vorgabe nicht starr ist. Was „möglichst weit rechts“ bedeutet, hängt von der Örtlichkeit ab, von der Beschaffenheit der Fahrbahn, von der Geschwindigkeit, von den Sichtverhältnissen und vom Gegenverkehr. Innerhalb dieser Grenzen bleibt dem Fahrer ein gewisser Spielraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es in der jeweiligen Situation vernünftig ist.

Dieser Spielraum entfällt allerdings an Kuppen und in Kurven. Wird die Strecke unübersichtlich, muss die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten werden. Der Grund ist einfach: Wer nicht sieht, was hinter der Kurve liegt, kann einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr rechtzeitig nach rechts ausweichen. Der Bundesgerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die linke Fahrbahnhälfte nur in Ausnahmefällen genutzt werden darf, etwa bei starker Vereisung oder wenn eine Gefahr das Ausweichen unausweichlich macht.

Für Motorradgruppen folgt daraus ein klarer Punkt: Versetztes Fahren ist keine Ausnahme von der StVO. Es bleibt nur dann unproblematisch, wenn jeder Einzelne trotzdem weit genug rechts bleibt. Wer links versetzt fährt und dabei in die Nähe der Mittellinie gerät, obwohl die Lage eng oder unklar ist, riskiert den Vorwurf eines Verstoßes.

Welcher Abstand zur Mittellinie gilt als sicher?

Rund 50 Zentimeter zur Mittellinie gelten in der Rechtsprechung als angemessen, jedenfalls bei Straßen mit einer Breite von etwa sechs Metern. Dann verbleibt zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen insgesamt ein Meter Sicherheitsabstand.

Nach unten hin gibt es ebenfalls eine Grenze. Zum rechten Fahrbahnrand soll in der Regel etwa ein Meter Abstand bleiben, weniger als ein halber Meter nur im Ausnahmefall. Für Motorräder hat der Bundesgerichtshof die Fliehkräfte in Kurven ausdrücklich berücksichtigt. In einem entschiedenen Fall verstieß ein Fahrer in einer Linkskurve außerhalb geschlossener Ortschaften nicht gegen das Rechtsfahrgebot, obwohl er 1,50 Meter Abstand zum rechten Fahrbahnrand und 65 Zentimeter zur Mittellinie einhielt.

Als praktische Faustregel lässt sich daraus ableiten, Geschwindigkeit und Fahrlinie so zu wählen, dass mindestens 50 Zentimeter zur Mittellinie bleiben und zum rechten Rand höchstens ein Meter. Bei einer Spurbreite von 2,90 Metern dürfen es zum rechten Rand höchstens 1,5 Meter sein. Wichtig bleibt trotzdem, dass Gerichte immer den Einzelfall bewerten. Ein Abweichen ist jedenfalls dann vorschriftswidrig, wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen werden kann.

Ein Punkt bleibt für Motorradfahrer unbefriedigend. In der Fahrschule und im Sicherheitstraining lernen viele, dass die Fahrbahnmitte oft der schmutzigste Bereich ist, weil sich dort Öl und andere Verunreinigungen sammeln. Am äußersten rechten Rand sammelt sich ebenfalls einiges an, was zu Rutschern oder Stürzen führen kann. Der sicherste Fahrbahnbereich wechselt also ständig. Inwieweit das Rechtsfahrgebot diese Besonderheit des Zweirads abbildet, bleibt eine offene Frage.

Ist eine Motorradgruppe ein geschlossener Verband?

Nein, bei einer normalen privaten Ausfahrt nicht. Ein geschlossener Verband nach § 27 StVO ist ein Sonderfall, typischerweise eine organisierte Verbandsfahrt, und er ist an Voraussetzungen sowie an eine Genehmigung geknüpft.

Nur dann kann der Verband an bestimmten Stellen wie ein einziges Fahrzeug behandelt werden. Für die übliche Tour am Wochenende gilt das nicht. Jeder fährt als einzelnes Fahrzeug in einer Gruppe. Daraus folgt: Abstände müssen so gewählt werden, dass sicheres Reagieren möglich bleibt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen eine Gruppe überholen, und umgekehrt muss beim Überholen jeder Fahrer für sich sauber ausscheren und sich wieder einordnen. Eine private Kolonne ist rechtlich keine Einheit, sondern eine Ansammlung Einzelner.

Wie beurteilen Gerichte Unfälle innerhalb der Gruppe?

Uneinheitlich, mit einer erkennbaren Entwicklung in den vergangenen Jahren. Zwei Entscheidungen zeigen die Bandbreite.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied 2015 über einen Unfall, bei dem vier Motorradfahrer dicht beieinander und ohne feste Reihenfolge unterwegs waren. Nachdem der vorderste Fahrer mit einem Pkw kollidiert war, stürzten zwei weitere. Das Gericht sah darin einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht, weil die Gruppe den Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten und damit ein besonderes Risiko billigend in Kauf genommen habe. Ansprüche gegen den Hintermann waren damit ausgeschlossen, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf zog 2021 eine andere Linie. Bei einem Unfall innerhalb einer Motorradgruppe im öffentlichen Straßenverkehr scheide die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts regelmäßig aus, weil ein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko wie bei einer rennähnlichen Veranstaltung nicht vorliege. Bemerkenswert ist ein weiterer Gedanke aus dieser Entscheidung: Die beteiligten Fahrer hätten statt des gefährlicheren versetzten Fahrens in Formation auch hintereinander mit größeren Abständen fahren können, wie es ein vorsichtiger Verkehrsteilnehmer getan hätte.

Wann sollte die Gruppe in die Einerreihe wechseln?

Sobald die Strecke unübersichtlich wird. Rechtskurven, Linkskurven, Kuppen, Verengungen und jeder erkennbare Gegenverkehr sind die Punkte, an denen die Formation aufgelöst werden sollte.

Genau dort passieren die kritischen Situationen, und genau dort wird das Rechtsfahrgebot spürbar strenger. Kommt es in einer Kurve oder bei Gegenverkehr zum Unfall, hilft das Argument, man sei ja auf der eigenen Fahrbahnhälfte geblieben, nur begrenzt weiter. Der Fall aus Schleswig-Holstein zeigt, wie schnell daraus eine Mitschuld wird, wenn sich der genaue Unfallhergang im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren lässt. Wer in solchen Abschnitten hintereinander fährt, verliert wenig und gewinnt im Zweifel viel.

Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot kann zudem geahndet werden. Wird bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit ein anderer gefährdet, drohen 80 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Bei einem Unfall verschiebt sich in der Regel die Haftungsquote zwischen den Beteiligten.

Häufige Fragen

  • Was besagt das Rechtsfahrgebot für die Motorradgruppe?

    Es gilt für jeden Fahrer einzeln und verlangt, möglichst weit rechts zu fahren. Versetztes Fahren ist davon keine Ausnahme, sondern nur solange unproblematisch, wie jeder Einzelne ausreichend rechts bleibt. In Kurven, an Kuppen und bei Gegenverkehr ist die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten.

  • Wie viel Abstand muss ein Motorrad zur Mittellinie halten?

    Als Orientierung gelten mindestens 50 Zentimeter zur Mittellinie, jedenfalls auf Straßen von etwa sechs Metern Breite. Zum rechten Fahrbahnrand sollen es in der Regel rund ein Meter sein, bei einer Spurbreite von 2,90 Metern höchstens 1,5 Meter. Feste Zentimeterwerte gibt es nicht, entscheidend bleibt die konkrete Situation.

  • Ist versetztes Fahren in der Gruppe verboten?

    Nein, verboten ist es nicht. Problematisch wird es erst, wenn ein Fahrer durch die linke Position in die Nähe der Mittellinie gerät, obwohl Gegenverkehr möglich oder die Strecke unübersichtlich ist. Dann kann das als Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gewertet werden.

  • Haftet ein Motorradfahrer mit, wenn der Unfallhergang unklar bleibt?

    Ja, das ist möglich. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Schleswig ließ sich nicht klären, wer die Fahrbahnmitte überschritten hatte, weil verwertbare Spuren fehlten. Die Verantwortung wurde deshalb hälftig aufgeteilt, und der Vergleich beruhte am Ende auf dieser Quote von 50 Prozent.

  • Gilt eine Motorradgruppe als geschlossener Verband?

    Bei einer privaten Ausfahrt nicht. Ein geschlossener Verband nach § 27 StVO setzt eine organisierte Verbandsfahrt voraus und ist genehmigungspflichtig. Ohne diese Voraussetzungen bleibt jeder Teilnehmer ein einzelnes Fahrzeug ohne Sonderrechte.

➜ Dieser Artikel ist Teil unserer umfassenden Übersicht: Motorradrecht & Politik: Gesetze, Urteile und Entwicklungen für Motorradfahrer. Dort findest du alle wichtigen Informationen zum Thema gebündelt.

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich. Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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