- Beschluss Nr. 495/2026 vom 19. Juni 2026, gültig auf Staats- und Landesstraßen in Landeszuständigkeit
- Betroffen sind rund 100 in der Anlage A einzeln aufgeführte Straßenabschnitte sowie generell Gebiete über 1.600 Meter; der Einzel- und Urlaubsverkehr bleibt erlaubt
- Bei Verstößen droht laut Landesgesetz 13/1992 eine Geldbuße von 144 bis 1.410 Euro (circa 165 bis 1.614 US-Dollar), in bestimmten Fällen bis zum Fünffachen
Dass Südtirol organisierte Ausfahrten auf seinen Passstraßen einschränkt, ist seit dem Landesregierungsbeschluss vom 19. Juni 2026 bekannt. Zunächst blieb allerdings offen, wo genau die Regel greift und was ein Verstoß kostet. Inzwischen liegen die entscheidenden Unterlagen vor: der Beschluss mit der vollständigen Streckenliste in der Anlage A, eine offizielle Karte und ein Frage-und-Antwort-Bereich des Landes. Damit lässt sich erstmals im Detail sagen, welche Straßen betroffen sind, wann eine Fahrt als organisiert gilt und welche Folgen drohen. Dieser Artikel ordnet die neuen Regeln ein und listet am Ende alle betroffenen Abschnitte auf.
Was hat Südtirol genau beschlossen?
Die Landesregierung hat mit dem Beschluss Nr. 495/2026 organisierte Motorsportveranstaltungen auf bestimmten Staats- und Landesstraßen verboten, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Betroffen sind Straßen in geschützten Gebieten sowie generell Gebiete oberhalb von 1.600 Metern Meereshöhe.
Der Beschluss wurde am 19. Juni 2026 gefasst und gilt seitdem. Laut Landesmitteilung setzt das Land damit eine konkrete Maßnahme aus der Nachhaltigkeitsstrategie Südtirol 2030 und dem Klimaplan Südtirol 2040 um. Die Rechtsgrundlage für die Höhengrenze liefert das Landesgesetz für Raum und Landschaft (Nr. 9/2018), nach dem Gebiete über 1.600 Metern einem erhöhten Schutz unterliegen. Der Individualverkehr wird nach Angaben des Landes ausdrücklich nicht eingeschränkt. Neu und für die Praxis entscheidend ist, dass mit der Anlage A zum Beschluss nun eine namentliche Liste der betroffenen Straßenabschnitte vorliegt, die zuvor gefehlt hatte. Der Beschluss gilt auch für Genehmigungsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren, sofern sie die in der Anlage A genannten Gebiete betreffen.
Was ist auf den Strecken erlaubt und was verboten?
Verboten sind organisierte Motorsportveranstaltungen, erlaubt bleibt die private Einzelfahrt. Die Grenze verläuft also nicht zwischen den Fahrzeugarten, sondern zwischen einer organisierten Veranstaltung und einer gewöhnlichen Fahrt.
Das Verbot ist dabei weiter gefasst, als der Begriff Motorsport zunächst vermuten lässt. Es umfasst zwei Ausprägungen. Die erste ist die wettbewerbsorientierte Veranstaltung, also alles mit Wertung, Zeitnahme oder Rangliste, vom Bergrennen bis zur Rallye. Dazu zählen laut Beschluss ausdrücklich auch Gleichmäßigkeitsfahrten, bei denen es nicht um Höchstgeschwindigkeit, sondern um exakt eingehaltene Zeiten geht. Die zweite Ausprägung ist die organisierte Ausfahrt ohne jeden Wettkampf, also die geführte Tour mit Guide, die Clubausfahrt oder die Vereinsfahrt. Der Beschluss stellt klar, dass es für das Verbot nicht darauf ankommt, ob mit der Fahrt Geld verdient wird. Maßgeblich ist allein der organisatorische Rahmen.
Erfasst wird jede Fahrzeugart. Der Beschluss nennt ausdrücklich Krafträder, Kleinkrafträder, Kraftwagen und landwirtschaftliche Maschinen, einschließlich Oldtimer und Fahrzeuge von historischem Interesse, und zwar unabhängig vom Antrieb. Ein Elektromotorrad fällt damit unter dieselbe Regel wie eine Maschine mit Verbrennungsmotor. Erlaubt bleibt demgegenüber die echte Privatfahrt: allein, im Urlaub oder als spontane Runde mit Freunden ohne festen Plan. Dieselbe Fahrt wird erst dann zur verbotenen Veranstaltung, wenn sie durchorganisiert ist.
Ab wann gilt eine Ausfahrt als organisiert?
Eine Fahrt gilt als organisiert, wenn sie im Vorfeld geplant, beworben, koordiniert oder von einer Gruppe nach festem Ablauf mit gemeinsamer Route durchgeführt wird. Der Beschluss definiert den Begriff der organisierten Veranstaltung nicht scharf, weshalb es auf erkennbare Anhaltspunkte ankommt.
Als solche Anhaltspunkte gelten eine Einladung oder Werbung im Netz, ein fester Treffpunkt, eine vorher festgelegte Route, ein Zeitplan, eine Anmeldung oder Teilnahmebedingungen. Schon ein vorher ausgemachter Treffpunkt kann in diese Richtung deuten. Es braucht also keinen großen Veranstalter, damit eine Runde in den kritischen Bereich rückt. In der Praxis bleibt allerdings die Frage, ob und wie sich eine Organisation nachweisen lässt. Eine spontane Fahrt ohne öffentliche Spuren ist glaubhaft Individualverkehr. Je mehr sichtbare Zeichen von Organisation es gibt, etwa eine Ausschreibung, eine einheitliche Anmeldung oder ein Veranstalter im Hintergrund, desto eher liegt eine erfasste Veranstaltung vor. Die Landesregierung lädt zudem die Bürgermeister ein, das Verbot auch bei jenen Bewilligungen anzuwenden, die in ihre Zuständigkeit fallen. Damit soll die Regel im ganzen Land einheitlich greifen.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß?
Der eigentliche Verstoß besteht darin, eine Motorsportveranstaltung ohne die erforderliche Genehmigung durchzuführen. Das zugrunde liegende Landesgesetz über öffentliche Veranstaltungen von 1992 sieht dafür eine Geldbuße von 144 bis 1.410 Euro (circa 165 bis 1.614 US-Dollar) vor, die sich in bestimmten Fällen auf das Fünffache erhöhen kann.
Wichtig ist die Einordnung: Motorsportveranstaltungen sind nicht für alle Zeit ausgeschlossen. Wer eine solche Veranstaltung durchführen will, muss sie beantragen und genehmigen lassen. Auf den gesperrten Strecken und über 1.600 Metern dürfte eine solche Genehmigung künftig allerdings kaum noch erteilt werden. Die im Gesetz vorgesehene Verfünffachung, die rechnerisch bis zu 7.050 Euro (circa 8.070 US-Dollar) erreichen kann, zielt vor allem auf schwerwiegende, illegal durchgeführte Veranstaltungen. Bei einer kleineren organisierten Tour ist realistisch mit dem Grundrahmen zu rechnen. Die Landesmitteilung selbst nennt lediglich, dass bei Nichtbeachtung eine Verwaltungsstrafe verhängt wird, ohne eine Höhe zu beziffern; die konkreten Beträge ergeben sich aus dem Landesgesetz 13/1992 in seiner geltenden Fassung.
Wie läuft eine Kontrolle ab?
Eine Kontrolle führt nicht zwangsläufig zu einem sofortigen Bußgeld an Ort und Stelle. Beanstanden die Ordnungskräfte etwas, nehmen sie zunächst ein Protokoll auf, das an die zuständige Behörde geht.
Erst dort wird im Nachhinein geprüft, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, und erst danach folgt eine mögliche Strafe. Ein Bescheid kann die Beteiligten also auch später per Post erreichen. Für die Straße bedeutet das: Wer zu zweit oder zu dritt spontan unterwegs ist, muss realistisch wenig befürchten. Bei einer Kontrolle kommt es aber auf die Umstände an. Wer angibt, es handele sich um eine angemeldete, durchgeplante Clubtour, liefert das Merkmal der Organisation selbst. In größeren Gruppen lässt sich dieser Eindruck kaum entkräften, weshalb damit zu rechnen ist, dass verstärkt kontrolliert wird und größere Gruppen zuerst herausgezogen werden.
Warum verbietet Südtirol organisierte Motorsportveranstaltungen?
Das Land begründet das Verbot mit Natur- und Klimaschutz sowie mit der Sicherheit auf den stark befahrenen Pässen. Organisierte Motorsportveranstaltungen stehen nach Darstellung der Landesregierung den Zielen von Nachhaltigkeitsstrategie und Klimaplan entgegen, weil sie zusätzlichen Lärm, zusätzliche Emissionen und zusätzlichen Verkehr verursachen.
Hinzu kommt der Schutz des UNESCO-Welterbes Dolomiten, das im Beschluss ausdrücklich genannt wird. Rechtlich stützt sich das Land unter anderem auf die Straßenverkehrsordnung, die dem Straßeneigentümer Beschränkungen für Straßen durch UNESCO-Welterbestätten erlaubt. Landeshauptmann Arno Kompatscher räumt zugleich ein, dass die Regelung allein nicht ausreicht: „Uns ist bewusst, dass diese Regelung allein die Herausforderungen auf den Passstraßen nicht löst. Das hohe Verkehrsaufkommen und die dort verbreitete Raserei erfordern zusätzliche, gezielte Maßnahmen, an denen wir bereits arbeiten.“ Weitere Schritte sind damit angekündigt. Der Beschluss reiht sich in eine Entwicklung ein, die in mehreren Alpenregionen zu beobachten ist, und lässt sich als Teil des laufenden Streits um Verkehr, Lärm und Anwohnerschutz im Alpenraum lesen.

Wie ist die offizielle Karte zu lesen?
Die offizielle Karte lässt sich leicht missverstehen, weil die Farben der Straßen nichts über das Verbot aussagen. Betroffen ist ausschließlich die dicke blaue Linie, die über das Straßennetz gelegt ist.
Grün, Rot und Gelb stehen auf der Karte nur für die Straßenart: Grün ist die Autobahn, Rot die Staatsstraße und Gelb die Landesstraße. Nur dort, wo die blaue Linie liegt, gilt die Sperre für organisierte Veranstaltungen. Das erklärt, warum eine durchgehend rot eingezeichnete Straße wie die Pustertaler Staatsstraße nur auf einem kurzen, blau markierten Stück tatsächlich erfasst ist. Für die Orientierung gilt deshalb: Maßgeblich sind nicht die Farben der Straßentypen, sondern allein die blaue Markierung und die kilometergenauen Angaben der Anlage A.
Wie reagieren Verbände, Veranstalter und Alpenverein?
Die Reaktionen fallen gegensätzlich aus. Während Motorradverband, Veranstalter und Oldtimer-Szene das Verbot scharf kritisieren, begrüßt der Alpenverein Südtirol die Maßnahme und fordert weitergehende Schritte.
Der italienische Motorradverband FMI hält den Beschluss für eine ungerechtfertigte Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Präsident Giovanni Copioli erklärte dazu: „Rimango stupito e perplesso da questa delibera.“ Auf Deutsch: „Ich bin überrascht und ratlos angesichts dieses Beschlusses.“ Er verweist auf den wirtschaftlichen Wert des Motorradtourismus und hat nach eigenen Angaben Kontakt zum Automobilclub ACI und zu politischen Kräften aufgenommen, um die Entscheidung auf institutionellem Weg zu korrigieren. Tourenveranstalter berichten, dass geführte Ausfahrten in der Sommersaison 30 bis 40 Prozent ihrer Einnahmen ausmachen, und argumentieren, ihre Angebote seien keine Sportveranstaltungen mit Reglement und Zeitnahme, sondern geführte Fahrten nach Straßenverkehrsordnung. Auch die Oldtimer-Szene wehrt sich: Der Veteran Club Bozen kündigte gemeinsam mit dem Dachverband ASI rechtliche Schritte an und verweist darauf, dass es um wenige Veranstaltungen im Jahr mit sehr niedrigem Tempo gehe. Der Alpenverein Südtirol dagegen wertet den Beschluss als überfälligen ersten Schritt und dringt auf eine konsequente Umsetzung. Eine gerichtliche Entscheidung gegen das Verbot gibt es bislang nicht. Als weiteres Signal steht bereits fest, dass das Grödner Joch vom 1. September 2026 bis 31. Januar 2027 als Testphase komplett für den motorisierten Verkehr gesperrt werden soll.
Welche Strecken sind konkret betroffen?
Betroffen sind die in der Anlage A des Beschlusses namentlich und kilometergenau aufgeführten Abschnitte auf Staatsstraßen (SS) und Landesstraßen (LS/SP). Die folgende Übersicht ordnet alle Abschnitte nach Regionen und Tälern; die Kilometerangaben stehen in der amtlichen Notation Straßenkilometer plus Meter (zum Beispiel bedeutet 124+400 den Kilometer 124 plus 400 Meter).
Stilfserjoch, Vinschgau und Seitentäler
- Stilfserjoch-Staatsstraße (SS.38): von km 124+400 bis 150+250; von km 159+000 bis 162+280; von km 166+090 bis 166+750
- Sulden (SS.622): von km 000+000 bis 011+630
- Münstertal (SS.41): von km 002+620 bis 012+030
- Stilfs (LS/SP.6): von km 000+000 bis 002+450
- Praemajur (LS/SP.34): von km 000+000 bis 001+370
- Prad – Glurns (LS/SP.50): von km 000+000 bis 006+820
- Langtaufers (LS/SP.49): von km 002+440 bis 010+200
- Schlinig (LS/SP.22): von km 005+580 bis 008+300
- Tschengls (LS/SP.108): von km 000+880 bis 002+300
- Schluderns – Lichtenberg (LS/SP.106): von km 001+470 bis 002+500
- Laatsch (LS/SP.104): von km 001+380 bis 003+350
- Rojental (LS/SP.102): von km 002+640 bis 008+131
- Tarsch (LS/SP.110): von km 000+180 bis 002+230
- Martelltal (LS/SP.2): von km 000+500 bis 022+760
- Schnalstal (LS/SP.3): von km 004+200 bis 004+800; von km 007+100 bis 023+800
- Katharinaberg (LS/SP.53): von km 000+000 bis 001+310
- Karthaus (LS/SP.1): von km 000+000 bis 000+750
- Gand – Tal (LS/SP.78): von km 000+000 bis 001+620
Passeiertal: Timmelsjoch und Jaufenpass
- Timmelsjoch (SS.44Bis): von km 005+430 bis 005+770; von km 006+730 bis 014+166; von km 014+199 bis 029+540
- Jaufenpass (SS.44): von km 013+910 bis 015+680; von km 033+460 bis 046+770
- Pfelders (LS/SP.114): von km 000+000 bis 011+230
- Stuls (LS/SP.113): von km 000+000 bis 000+530
- Rabenstein (LS/SP.112): von km 000+000 bis 004+180
Burggrafenamt und Meraner Land
- Vellau (LS/SP.119): von km 000+340 bis 004+190
- Kuens (LS/SP.118): von km 001+440 bis 002+380
- St. Moritz (LS/SP.122): von km 004+160 bis 005+350
- Larchenberg (LS/SP.120): von km 005+050 bis 006+500
- Breiteben (LS/SP.115): von km 005+610 bis 006+590
- Falzeben (LS/SP.167): von km 004+030 bis 004+870
Sarntal und Pfitscherjoch
- Sarntaler- und Pfitscherjochstraße (SS.508): von km 042+480 bis 057+180
- Ruhmwald (LS/SP.107): von km 000+240 bis 003+000
Eisacktal, Schlern und Eggental
- Eggental und Karerpass (SS.241): von km 023+640 bis 026+140
- Dolomiten (SS.48): von km 003+230 bis 016+410
- Dolomiten (SS.48Bis): von km 007+770 bis 008+800
- Lavazejoch (SS.620): von km 009+020 bis 011+570
- Obereggen (LS/SP.76): von km 003+960 bis 006+850
- Aldein – Deutschnofen (LS/SP.72): von km 000+000 bis 001+520
- Tiers (LS/SP.65): von km 008+130 bis 029+670
- Seiser Alm (LS/SP.25): von km 003+170 bis 009+130
- Blumau – Waidbruck (LS/SP.24): von km 005+570 bis 007+270; von km 007+780 bis 015+040
Südtiroler Unterland und Überetsch
- S. Lugano – Altrei (LS/SP.79): von km 000+000 bis 000+030; von km 004+680 bis 006+670
- Montan – Truden im Naturpark (LS/SP.59): von km 001+050 bis 006+720; von km 008+500 bis 010+375
- Montiggl (LS/SP.55): von km 001+690 bis 003+920
- Aichholz (LS/SP.21): von km 000+410 bis 000+540; von km 000+680 bis 001+590
- Margreid (LS/SP.20): von km 000+000 bis 001+380
- Montan (LS/SP.17): von km 000+180 bis 001+550; von km 001+780 bis 002+850
- Kurtatsch Handwerkerzone (LS/SP.166): von km 001+820 bis 002+520
- Klughammer (LS/SP.162): von km 002+530 bis 004+630
- Radein (LS/SP.130): von km 000+000 bis 001+590; von km 006+080 bis 007+330
- Salurn – Buchholz (LS/SP.129): von km 002+140 bis 012+690
Gröden: Grödner Joch und Sellajoch
- Grödnerjoch (SS.243): von km 000+000 bis 013+440; von km 013+930 bis 015+160
- Grödental und Sellajoch (SS.242): von km 019+500 bis 021+170; von km 022+210 bis 030+880
Gadertal und Würzjoch
- Gadertal (SS.244): von km 029+240 bis 033+090; von km 033+970 bis 038+130
- Furkelpass (LS/SP.43): von km 007+130 bis 013+500; von km 019+360 bis 019+860
- St. Kassian (LS/SP.37): von km 001+110 bis 010+280
- Afers – St. Martin in Thurn (LS/SP.29): von km 013+830 bis 017+450; von km 018+380 bis 033+110
- St. Peter – Würzjoch (LS/SP.163): von km 005+120 bis 008+660
- Villnöss (LS/SP.27): von km 012+360 bis 017+150
Pustertal, Tauferer Ahrntal, Antholz und Pragser Tal
- Ahrntal (SS.621): von km 017+460 bis 019+060; von km 026+910 bis 039+250; von km 039+650 bis 043+010
- Pustertaler Staatsstraße (SS.49): von km 058+720 bis 063+120
- Uttenheim – Tesselberg (LS/SP.81): von km 001+000 bis 011+460
- Altprags (LS/SP.80): von km 000+000 bis 002+490
- Rein (LS/SP.48): von km 000+680 bis 002+920; von km 003+480 bis 014+030
- Prags (LS/SP.47): von km 002+070 bis 008+260
- Antholz (LS/SP.44): von km 000+720 bis 023+190
- Ahornach (LS/SP.155): von km 000+000 bis 002+081; von km 002+590 bis 003+410; von km 004+190 bis 005+840
- Weißenbach (LS/SP.154): von km 000+000 bis 000+080
- Oberwielenbach (LS/SP.148): von km 003+190 bis 004+070
Hochpustertal Richtung Cortina und Sexten
- Alemagna (SS.51): von km 118+150 bis 134+290
- Carnica (SS.52): von km 110+090 bis 114+531; von km 114+920 bis 124+160; von km 125+130 bis 126+090
Wipptal: Brennerstraße
- Brenner-Staatsstraße (SS.12): von km 401+320 bis 404+900; von km 407+100 bis 414+710
Ultental
- Ultental (LS/SP.9): von km 030+550 bis 032+150
- Ultental – Proveis (LS/SP.88): von km 007+490 bis 008+020; von km 008+990 bis 010+280
Zusätzlich gilt das Verbot generell für Gebiete über 1.600 Metern Meereshöhe, auch wenn die betreffende Straße nicht ausdrücklich in der Anlage A steht. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass das Verbot im Genehmigungsverfahren auf weitere Straßen oder Abschnitte ausgedehnt werden kann, wenn die Beschaffenheit einer Straße ungeeignet erscheint oder Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit und des lokalen Verkehrs bestehen.
Häufige Fragen
-
Welche Strecken sind vom Südtirol Motorsportverbot betroffen?
Betroffen sind rund 100 in der Anlage A des Beschlusses einzeln aufgeführte Abschnitte auf Staats- und Landesstraßen, darunter Stilfserjoch, Timmelsjoch, Jaufenpass, Grödnerjoch, Sellajoch und Karerpass sowie zahlreiche kleinere Landesstraßen. Zusätzlich gilt das Verbot generell für Gebiete über 1.600 Metern Meereshöhe.
-
Sind private Fahrten und geführte Touren gleichermaßen verboten?
Nein. Verboten sind organisierte Motorsportveranstaltungen, also auch geführte Touren, Club- und Vereinsausfahrten mit erkennbarem organisatorischem Rahmen. Die private Einzelfahrt sowie die spontane Fahrt im Urlaub oder mit Freunden bleiben als Individualverkehr erlaubt.
-
Was kostet ein Verstoß gegen das Verbot?
Der Verstoß besteht darin, eine Veranstaltung ohne erforderliche Genehmigung durchzuführen. Laut Landesgesetz 13/1992 liegt die Geldbuße zwischen 144 und 1.410 Euro (circa 165 bis 1.614 US-Dollar) und kann sich in bestimmten Fällen auf das Fünffache erhöhen.
-
Ab wann gilt das Südtirol Motorsportverbot?
Der Beschluss Nr. 495/2026 wurde am 19. Juni 2026 gefasst und gilt seitdem. Er findet auch auf Genehmigungsverfahren Anwendung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.
-
Wie erkenne ich auf der offiziellen Karte, welche Straße betroffen ist?
Ausschlaggebend ist allein die dicke blaue Linie über dem Straßennetz. Die Farben Grün, Rot und Gelb stehen nur für die Straßenart (Autobahn, Staatsstraße, Landesstraße) und sagen nichts über das Verbot aus.
➜ Alle Infos zur Strecke: Südtirol: Verbot organisierter Ausfahrten – alle betroffenen Strecken im Überblick










