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Startseite » Track Day ist kein Rennen: Unfallversicherung muss bei Verletzungen zahlen
Rennstreckentraining 1
News

Track Day ist kein Rennen: Unfallversicherung muss bei Verletzungen zahlen

By Andreas Denner16 Oktober, 2026
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Wer sich bei einem Track Day verletzt, kann trotz Rennstrecke Geld aus seiner privaten Unfallversicherung bekommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine verbreitete Ausschlussklausel nur bei echten Rennen mit Wertung greift.
  • Es geht um die private Unfallversicherung, die bei Verletzungen der versicherten Person zahlt. Schäden am eigenen Motorrad oder an fremden Fahrzeugen sind nicht Thema des Urteils.
  • Der Ausschluss für Fahrten, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, greift nur bei Wettkämpfen mit Platzierung und Sieg.
  • Rennstrecke, Slicks, Tempo über 200 km/h und der Wunsch der Fahrer, ans Limit zu gehen, reichen für einen Ausschluss nicht aus (Urteil vom 13. Oktober 2026, Aktenzeichen IV ZR 251/25).

Bei einem Sturz auf der Rennstrecke können drei verschiedene Versicherungen eine Rolle spielen. Die private Unfallversicherung zahlt, wenn sich der Fahrer selbst verletzt, zum Beispiel ein Krankenhaustagegeld, ein Genesungsgeld oder eine Leistung bei bleibenden Schäden. Die Kaskoversicherung ist für Schäden am eigenen Motorrad zuständig. Die Haftpflichtversicherung springt ein, wenn anderen ein Schaden entsteht, etwa an anderen Fahrzeugen oder an der Leitplanke. Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft nur die erste dieser drei Versicherungen, also den Schutz des Fahrers als Person. Unfallversicherer lehnen nach Stürzen bei Track Days, Renntrainings oder freiem Fahren häufig ab, weil es bei solchen Veranstaltungen um Höchstgeschwindigkeiten gehe. Ob das reicht, war unter den Gerichten lange umstritten. Der IV. Zivilsenat in Karlsruhe, der für Versicherungsrecht zuständig ist, hat die Frage nun geklärt. Für alle, die in der Saison regelmäßig Rennstreckentrainings buchen, ist das Urteil deshalb mehr als eine Randnotiz aus dem Versicherungsrecht.

Richterhammer als Symbol für das BGH-Urteil zur Unfallversicherung auf der Rennstrecke

Was hat der BGH zur Unfallversicherung auf der Rennstrecke entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unfall auf der Rennstrecke nur dann vom Unfallschutz ausgeschlossen ist, wenn die Veranstaltung ein echter Wettkampf um Geschwindigkeit war. Platzierung und Sieg müssen also vom Tempo der Teilnehmer abhängen. Außerdem muss dieser Wettkampf vorher verabredet oder angekündigt worden sein.

Im Kern ging es um Nummer 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen von 2012, kurz AUB 2012. Diese Klausel schließt Unfälle aus, die jemandem als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs bei Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen Übungsfahrten passieren, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Gleichzeitig enthält die Klausel eine Ausnahme von der Ausnahme: Veranstaltungen, bei denen es allein oder hauptsächlich auf Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt, bleiben versichert. Als Beispiele nennt die Klausel Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten.

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Die Klausel steht in vielen Unfallversicherungen, und die Oberlandesgerichte haben sie bisher unterschiedlich gelesen. Mehrere Gerichte verlangten für den Ausschluss ein Rennen mit Platzierungen. Das Oberlandesgericht Dresden ließ dagegen 2019 schon eine Spaßveranstaltung genügen, bei der es um Power, Adrenalin und das Beherrschen des Fahrzeugs im Grenzbereich ging. Wegen dieses Streits hatte das Oberlandesgericht Hamm die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Die Frage stelle sich in einer Vielzahl von Fällen, so das OLG.

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Welche Veranstaltung hatte zum Streit geführt?

Auslöser war ein Motorradunfall bei den „Track Days“ eines Motorradherstellers am 12. und 13. Juni 2021. Der Hersteller richtete die Veranstaltung zusammen mit einem Anbieter von Renntrainings auf einer Motorradrennstrecke aus. Dort lief einerseits ein Markenpokal mit Qualifikation und Rennen, andererseits gab es Trainings- und Übungsfahrten für private Fahrer. Der verunglückte Fahrer nahm nur an den Trainingsfahrten teil, nicht am Cup.

Die Trainingsfahrten waren in sechs Turns pro Tag aufgeteilt, also Fahrzeiten von jeweils 20 Minuten. Die Teilnehmer wurden nach ihren Rundenzeiten in vier Leistungsgruppen mit je 40 bis 50 Fahrern eingeteilt. Innerhalb einer Gruppe sollten die Rundenzeiten höchstens rund sechs bis sieben Sekunden auseinanderliegen. Wer zu schnell oder zu langsam für seine Gruppe war, konnte auf- oder absteigen, kontrolliert wurde das in der Regel jeden halben Tag. Für die Zeitmessung musste jeder Fahrer einen Transponder mitführen. Seine eigenen Rundenzeiten konnte jeder an einem Drucker abfragen, die Zeiten der anderen gab es nicht. Eine Rangliste existierte also nicht. Laut Veranstalter nutzte etwa die Hälfte der Teilnehmer diese Möglichkeit gar nicht.

Beworben wurde die Veranstaltung mit dem Satz „Geh mit deinem Bike ans Limit“. Die Motorräder waren rennfertig vorbereitet. Kennzeichen waren abgeschraubt, Spiegel abgebaut oder abgeklebt, die Beleuchtung abgeschaltet oder abgeklebt, und viele Fahrer nutzten vorgewärmte Slicks. Der verunglückte Fahrer war mit einem Superbike mit Straßenzulassung unterwegs und in die schnellste Gruppe eingeteilt. Fahrer dieser Gruppe erreichten auf den Geraden nach eigenen Angaben rund 230 km/h.

Am 13. Juni 2021 kam es zu einem Unfall mit mehreren Fahrern, ein Teilnehmer kam dabei ums Leben. Ein anderer Fahrer fuhr dem späteren Kläger von hinten auf. Möglicherweise spielte ein technischer Defekt an dessen Motorrad eine Rolle, denn er soll kurz vorher deutlich langsamer ganz rechts auf der Strecke gefahren sein. Er selbst hat an den Unfalltag keine Erinnerung. Der Fahrer wurde schwerst verletzt und lag mehrere Wochen im Krankenhaus.

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Um wie viel Geld ging es?

Konkret ging es um 8.900 Euro (circa 9.960 US-Dollar) und um weitere Zahlungen für künftige Behandlungen. Der Fahrer war über eine Gruppenunfallversicherung abgesichert, die für ihn 50 Euro (circa 56 US-Dollar) Krankenhaustagegeld und 50 Euro Genesungsgeld pro Tag vorsah.

Gefordert wurden je 4.450 Euro (circa 4.980 US-Dollar) Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld. Zusätzlich sollte das Gericht feststellen, dass der Versicherer auch für künftige stationäre Behandlungen zahlen muss, und zwar bis zu drei Jahre Krankenhaustagegeld und bis zu 100 Tage Genesungsgeld. Eine mögliche Invaliditätsleistung war nicht Teil dieses Verfahrens. Der Versicherer lehnte im Dezember 2021 jede Zahlung ab und berief sich auf die Klausel zu Höchstgeschwindigkeiten.

Geklagt hat nicht der verletzte Fahrer selbst, sondern ein Unternehmen als Versicherungsnehmerin, also die Vertragspartnerin des Versicherers. Das liegt an der Art des Vertrags. Bei einer Gruppenunfallversicherung schließt zum Beispiel ein Arbeitgeber oder ein Verein den Vertrag für seine Mitarbeiter oder Mitglieder ab. Die Rechte aus dem Vertrag kann vor Gericht in der Regel nur dieser Vertragspartner durchsetzen. Die versicherte Person kann das nur, wenn sie den Versicherungsschein besitzt oder der Vertragspartner zustimmt. Die Bedingungen können davon allerdings abweichen.

Warum sahen Landgericht und Oberlandesgericht den Fall unterschiedlich?

Das Landgericht Bielefeld gab der Klage am 21. Februar 2024 statt, weil es für den Ausschluss ein Rennen mit Platzierungen verlangte. Das Oberlandesgericht Hamm hob dieses Urteil am 29. Oktober 2025 auf und wies die Klage ab.

Nach einer Befragung mehrerer Zeugen stellte das OLG zunächst selbst fest, dass es bei den Trainingsfahrten keinen Wettkampf gab. Die Gruppeneinteilung sollte langsame und schnelle Fahrer trennen, damit sie sich nicht gefährden. Die Fahrer einer Gruppe wurden zudem in kleinen Gruppen von etwa fünf Teilnehmern auf die Strecke gelassen. Wer in Kurven aggressiv hineinstach, wurde laut Veranstalter von der Strecke geholt und ermahnt. Der Leiter der Streckensicherung sagte vor Gericht, bei den Trainings gehe es um nichts, es gebe „ja noch nicht einmal eine goldene Ananas zu gewinnen“.

Darauf komme es aber nicht an, meinte das OLG. Mit Höchstgeschwindigkeit sei nicht das technische Spitzentempo des Motorrads gemeint, sondern das Tempo, das jeder Fahrer für sich noch beherrschen kann. Der Sinn des Ausschlusses sei, Veranstaltungen auszuklammern, bei denen Fahrer zu rasanter Fahrweise herausgefordert werden und deshalb besonders hohe Risiken eingehen. Ob am Ende ein Pokal winkt, ändere an diesem Risiko nichts.

Für seine Bewertung zog das OLG das Gesamtbild heran: die Werbung des Veranstalters, Slicks und abgeklebte Spiegel, Überholmanöver auf der Strecke sowie Sicherheitsvorkehrungen wie bei einem Rennen mit zwei Rettungswagen, einem Medical Car und einem Rennarzt. Ein Streckenarzt sagte aus, abgesehen vom fehlenden Rennstart sei das Training von einem echten Rennen nicht zu unterscheiden. Der verunglückte Fahrer selbst erklärte, bei einem Rennen sei er 10 bis 20 Sekunden pro Runde schneller als im Training. Seine gemessenen Rundenzeiten im Training lagen trotzdem nah an Rennzeiten. Einen Unterschied zu einem normalen Fahrsicherheitstraining, das ausdrücklich nicht unter den Ausschluss fällt, sah das OLG ebenfalls. Dort gehe es um Gefahren im Straßenverkehr wie Glätte oder Gegenverkehr, hier vor allem um schnelles Fahren.

Symbolbild Gericht und Urteil zur Begründung des Bundesgerichtshofs

Wie begründet der Bundesgerichtshof seine Entscheidung?

Der Bundesgerichtshof stellt auf den Wortlaut der Klausel ab und legt Ausschlüsse eng aus. Maßgeblich ist, worauf es bei der Veranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Fahrer ankommt.

Versicherungsbedingungen sind vorformulierte Vertragsklauseln. Gerichte lesen sie so, wie ein durchschnittlicher Kunde ohne juristisches Spezialwissen sie verstehen würde. Was sich der Versicherer intern dabei gedacht hat, spielt keine Rolle. Ein solcher Kunde versteht die Formulierung nach Ansicht der Karlsruher Richter so: Auf Höchstgeschwindigkeit kommt es nur an, wenn die Veranstaltung ein Ergebnis hat, das vom Tempo der Teilnehmer abhängt. Ein Ergebnis setzt eine Wertung voraus, also Sieger und Platzierungen.

Daraus folgen mehrere Punkte. Eine schnelle Strecke oder schnelle Motorräder genügen nicht. Auch die Erwartung, dass die meisten Teilnehmer möglichst schnell fahren wollen und gerade deshalb mitmachen, reicht nicht aus. Und der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass eine Veranstaltung einem Rennen so ähnlich ist, dass vergleichbare Gefahren drohen. Genau das verbietet laut BGH das Gebot, Risikoausschlüsse eng auszulegen. Damit hat der BGH genau die Argumentation verworfen, auf die das OLG Hamm sein Urteil gestützt hatte.

Auch die Ausnahme für Oldtimer- und Orientierungsfahrten passt in dieses Bild. Auch dort gibt es organisierte Wertungen. Die Klausel unterscheidet also zwischen Wettbewerben, bei denen Schnelligkeit zählt, und Wettbewerben, bei denen Gleichmäßigkeit zählt. Ein Übungstag ganz ohne Wertung gehört zu keiner dieser Gruppen.

Im Ergebnis hob der BGH das Urteil des OLG Hamm auf und stellte das Urteil des Landgerichts bei den Hauptforderungen wieder her. Nur bei der Höhe der Verzugszinsen blieb es teilweise bei der Abweisung. Ab wann der Versicherer in Verzug war, muss das OLG in geringem Umfang noch einmal klären. Der vollständige Urteilstext des BGH liegt bislang noch nicht vor, die Begründung ist bisher nur aus der Pressemitteilung des Gerichts bekannt.

Welche Track Days und Renntrainings sind jetzt versichert?

Versichert sind nach dem Urteil in der Regel Veranstaltungen ohne Rangliste, Sieger oder Pokale, sofern der Unfallversicherungsvertrag die Klausel aus den AUB 2012 verwendet. Wie die Veranstaltung heißt, ob Track Day, Renntraining, freies Fahren oder Perfektionstraining, spielt dabei keine Rolle.

Typisch für solche Veranstaltungen ist, dass die Fahrer frei oder in Gruppen unterwegs sind, Zeiten höchstens zur Gruppeneinteilung oder zur eigenen Information gemessen werden und Instruktoren Fahrtechnik vermitteln. Der entschiedene Fall zeigt, wie weit das reicht. Weder Transponder und Rundenzeiten noch Gruppenauf- und abstieg, Slicks, Tempo über 200 km/h oder eine Werbung mit „ans Limit“ haben den Schutz gekippt, weil es keine Wertung gab.

Ausgeschlossen bleiben dagegen echte Wettbewerbe. Dazu gehören Rennen, bei denen die Reihenfolge im Ziel zählt, Zeitfahren, Bergrennen und Sprintwettbewerbe mit Wertung sowie Veranstaltungen, bei denen die Schnellsten einen Pokal oder Titel bekommen. Wichtig ist der Zusatz in der Klausel zu den „dazugehörigen Übungsfahrten“. Wer im freien Training oder im Qualifying vor einem Rennen stürzt, an dem er selbst teilnimmt, kann weiterhin vom Ausschluss betroffen sein, obwohl in diesem Moment niemand gewertet wird.

Schwierig sind gemischte Veranstaltungen wie im entschiedenen Fall, bei dem neben den Trainingsfahrten auch ein Cup lief. Dann hängt es davon ab, an welchem Teil der Veranstaltung der verunglückte Fahrer teilgenommen hat. Das muss im Einzelfall geklärt werden.

Motorrad auf der Rennstrecke bei einem Training

Was gilt für Schäden am eigenen Motorrad und an fremden Fahrzeugen?

Für Schäden am eigenen Motorrad und an fremden Fahrzeugen gilt das BGH-Urteil nicht. Hier entscheiden allein die Bedingungen der Kasko- und der Haftpflichtversicherung, und die sind teilweise deutlich strenger formuliert.

Wie unterschiedlich das ausgehen kann, zeigt ein älterer Fall vom Nürburgring. Im April 2012 verunglückte ein Fahrer bei einer Veranstaltung zum freien Fahren auf der Nordschleife mit einem Porsche 911 GT3. Er verlor bei rund 115 km/h die Kontrolle und prallte in die Leitplanke. Die Kaskoversicherung musste den Schaden am Auto von rund 20.000 Euro (circa 22.400 US-Dollar) nicht zahlen. Ihre Bedingungen schlossen ausdrücklich jede Fahrt auf Motorsport-Rennstrecken aus, auch ohne Jagd auf Höchstgeschwindigkeit. Fahrsicherheitstrainings waren zwar ausgenommen, doch dafür fehlte ein Trainer, der die Fahrer anleitet. Das OLG Karlsruhe hielt diese Klausel 2014 für wirksam.

Für den Leitplankenschaden von rund 1.800 Euro (circa 2.000 US-Dollar) musste dagegen die Haftpflichtversicherung aufkommen. Ihre Klausel betraf nur Veranstaltungen, bei denen es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt. Da es keine Wertung, keine Platzierung und keine Zeitmessung gab, konnte der Versicherer den Ausschluss nicht beweisen. Schon damals reichte es dem Gericht nicht, dass die Teilnehmer auch hohe Geschwindigkeiten erreichen wollten.

Ob eine so weit gefasste Klausel wie in der Kasko auch in der Unfallversicherung wirksam wäre, beantwortet das neue BGH-Urteil nicht. Entscheidend bleibt deshalb immer der genaue Text im eigenen Vertrag. Die AUB sind unverbindliche Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft. Viele Versicherer übernehmen die Formulierung wörtlich oder sinngemäß, manche verwenden aber eigene Fassungen. Neuere Bedingungen sprechen teilweise ausdrücklich von Rennen oder Wettbewerben. In den Vertragsunterlagen steht der Ausschluss meist unter Überschriften wie „Was ist nicht versichert?“ oder „Ausschlüsse“.

Was Track-Day-Fahrer nach einem Sturz beachten sollten

Die Beweislast ist klar verteilt. Der Versicherte muss den Unfall und seine Folgen nachweisen. Der Versicherer muss beweisen, dass ein Ausschluss greift. Nach dem BGH-Urteil reicht dafür der Hinweis auf Rennstrecke, Motorleistung, Werbung oder Sicherheitsvorkehrungen nicht mehr. Der Versicherer muss eine Wertung nachweisen.

Deshalb lohnt es sich, alle Unterlagen zur Veranstaltung aufzubewahren. Dazu gehören Ausschreibung, Teilnahmebedingungen, Anmeldebestätigung, Zeitplan und Informationen zur Gruppeneinteilung, außerdem die Namen von Zeugen und Instruktoren. Viele Veranstalter schreiben in ihren Bedingungen ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Rennveranstaltung handelt.

Wichtig ist auch, den Unfall sachlich und genau zu schildern. Wer gegenüber dem Versicherer oder in sozialen Netzwerken von einem „Rennen“ spricht oder mit seiner Platzierung angibt, kann dem Versicherer Argumente liefern, selbst wenn es gar keine Wertung gab. Wie heikel die Wortwahl sein kann, zeigt der entschiedene Fall. In der Unfallmeldung war von einer „Test- und Präsentationsfahrt“ die Rede, im ärztlichen Erstbericht stand zunächst „Rennunfall“, was später durchgestrichen und durch „Trainingsunfall“ ersetzt wurde. Der Versicherer warf daraufhin falsche Angaben vor. Damit kam er zwar nicht durch, das Thema musste aber vor Gericht geklärt werden.

Auch Fristen spielen eine wichtige Rolle. Für Leistungen wegen Invalidität, also einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung, sehen die AUB 2012 in der Regel vor: Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Innerhalb von 15 Monaten muss sie ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht werden. Diese Fristen laufen auch dann weiter, wenn der Versicherer schon abgelehnt hat. Wer sie verpasst, kann den Anspruch endgültig verlieren, selbst wenn sich die Ablehnung später als falsch herausstellt.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Betroffene davon wusste. Solange der Versicherer über einen gemeldeten Anspruch noch nicht in Textform entschieden hat, ist die Verjährung gehemmt. Danach läuft die Frist weiter. Neben der Invaliditätsleistung kennt die Unfallversicherung je nach Vertrag weitere Leistungen wie Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsleistungen oder Unfallrenten.

Wer schon eine Ablehnung mit Verweis auf die Klausel bekommen hat, kann den Versicherer unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Oktober 2026 zur erneuten Prüfung auffordern, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Vor dem nächsten Track Day ist es sinnvoll, die eigene Unfall-, Kasko- und Haftpflichtversicherung zu prüfen und beim Veranstalter nachzufragen, ob eine Wertung stattfindet.

Teilnehmer eines Rennstreckentrainings mit Motorrad

Häufige Fragen

  • Zahlt die Unfallversicherung bei einem Unfall auf der Rennstrecke?

    In vielen Fällen ja, wenn bei der Veranstaltung keine Wertung mit Platzierungen stattfand. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Oktober 2026 entschieden, dass die verbreitete Klausel zu Höchstgeschwindigkeiten nur echte Wettkämpfe erfasst. Entscheidend bleibt aber der genaue Wortlaut im eigenen Vertrag.

  • Wofür zahlt die private Unfallversicherung nach einem Sturz?

    Die private Unfallversicherung zahlt für die gesundheitlichen Folgen bei der versicherten Person selbst. Je nach Vertrag gehören dazu Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsleistungen, Unfallrenten oder Leistungen bei Invalidität. Schäden am Motorrad oder an fremden Fahrzeugen sind dagegen Sache der Kasko- oder Haftpflichtversicherung.

  • Ist ein Track Day ein Rennen im Sinne der Versicherung?

    Ein Track Day ohne Rangliste, Sieger oder Pokale ist nach dem BGH-Urteil kein Wettkampf im Sinne der AUB-Klausel. Auch Zeitmessung per Transponder und eine Einteilung in Leistungsgruppen nach Rundenzeiten ändern daran nichts. Anders kann es bei Übungsfahrten aussehen, die direkt zu einem Rennen gehören.

  • Zahlt die Kaskoversicherung nach einem Sturz bei einem Renntraining?

    Das hängt allein von den Bedingungen der Kaskoversicherung ab, das BGH-Urteil gilt dafür nicht. Manche Kaskoverträge schließen jede Fahrt auf Motorsport-Rennstrecken aus, auch ohne Wettkampf. Das OLG Karlsruhe hat eine solche Klausel 2014 für wirksam gehalten.

  • Welche Fristen gelten nach einem Unfall beim Track Day?

    Für Invaliditätsleistungen muss die Invalidität nach den AUB 2012 in der Regel innerhalb eines Jahres eintreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt und beim Versicherer gemeldet werden. Diese Fristen laufen auch nach einer Ablehnung weiter. Ansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab Ende des Entstehungsjahres.

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Redakteur bei Motorrad Nachrichten. Fokus auf Technik, Szene und Motorradpolitik – neutral, sachlich, verständlich. Verantwortlich für die Seiten www.Motorcycles.News, www.Motorrad.Training und den YouTube-Kanal "Motorrad Nachrichten", sowie deren social Media-Seiten.

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