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Motorcycles.News – Motorrad Magazin
Startseite » Alleinrennen auf der Berliner A100: Motorradfahrer verliert den Führerschein
Motorradfahrer fluechtet nachts auf deutscher Autobahn vor zivilem Polizeifahrzeug mit Blaulicht auf dem Dach, Kurvenfahrt auf nasser Fahrbahn, Laermschutzwaende
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News

Alleinrennen auf der Berliner A100: Motorradfahrer verliert den Führerschein

By Andreas Denner25 März, 2026
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Das Kammergericht Berlin hat die Verurteilung eines Motorradfahrers wegen eines Alleinrennens auf der A100 bestätigt, obwohl seine Geschwindigkeit nie exakt gemessen wurde. Nach dem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 ORs 37/25 genügt dafür ein Annäherungswert.
  • Motorradfahrer war nachts auf der Berliner A100 nach Einschätzung der Polizei mit rund 170 km/h unterwegs, erlaubt waren 80 km/h
  • Kammergericht Berlin bestätigt die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ohne Gegner (Az. 3 ORs 37/25)
  • Für eine Verurteilung reicht ein Annäherungswert der Geschwindigkeit, eine geeichte Messung ist nicht nötig

Am Donnerstag, dem 1. August 2024, war eine Zivilstreife der Berliner Polizei gegen 23.15 Uhr auf der Stadtautobahn A100 in Richtung A113 unterwegs. Die beiden Beamten fuhren auf dem mittleren von drei Fahrstreifen, ihr ungeeichter Tacho zeigte 90 km/h. Dann zog rechts ein Motorrad an ihnen vorbei, nach ihrer Schätzung rund 30 km/h schneller. Für den Fahrer endete die Nacht mit einer Geldstrafe von 3.200 Euro, dem Verlust der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist von acht Monaten. Das Kammergericht Berlin hat diese Entscheidung mit Urteil vom 15. Oktober 2025 bestätigt, Aktenzeichen 3 ORs 37/25. Dabei hat es geklärt, wie genau die Geschwindigkeit bei einem sogenannten Alleinrennen feststehen muss.

Was ist auf der A100 in Berlin passiert?

Der Motorradfahrer fuhr bei dichtem Verkehr mit weit überhöhtem Tempo, wechselte immer wieder knapp vor anderen Autos die Spur und zwang mehrere Fahrer zum Bremsen. Die Polizisten folgten ihm bis hinter die Kurve zur A113.

Nach dem Überholmanöver wechselte der Fahrer der Zivilstreife auf die linke Spur, um das Motorrad im Blick zu behalten. Der Biker blieb rechts und zog dort bis zum Britzer Tunnel an vier Autos vorbei. Die Beamten brauchten dafür auf ihrem Tacho rund 130 km/h, erlaubt waren 80 km/h. Kurz vor dem Tunnel setzte der Motorradfahrer in einem Zug über zwei Fahrstreifen nach links. Ein Auto auf der mittleren Spur musste dabei stark abbremsen.

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Im Tunnel selbst hielt er sich an das Tempolimit. Das Amtsgericht ging davon aus, dass er so der Blitzeranlage entgehen wollte. Noch vor dem Tunnelende gab er wieder kräftig Gas und wechselte abrupt zwei Spuren nach rechts. Danach folgten weitere schnelle Spurwechsel, jeweils knapp vor anderen Fahrzeugen, die bremsen oder ausweichen mussten. Zum Vordermann hielt er oft kaum mehr als eine Motorradlänge Abstand.

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In der Kurve von der A100 zur A113 gilt Tempo 60. Der Motorradfahrer nahm sie mit etwa 100 km/h und brauchte wegen der Schräglage beide Fahrstreifen. Sein Hinterreifen versetzte dabei um eine Reifenbreite. Nach der Kurve beschleunigte er erneut stark. Die Polizisten schalteten Blaulicht und Martinshorn ein und gaben Vollgas, trotzdem wuchs der Abstand zunächst. Erst als ihr Wagen 180 km/h fuhr, kamen sie näher. Als der Motorradfahrer die Signale bemerkte, wechselte er auf die mittlere Spur und fuhr wieder 80 km/h.

Welche Strafe hat der Motorradfahrer bekommen?

Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Mann am 19. März 2025 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach Paragraf 315d des Strafgesetzbuches zu 80 Tagessätzen zu je 40 Euro. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und legte eine Sperrfrist von acht Monaten fest.

Grundlage waren die Aussagen der beiden Polizisten. Der Fahrer des Streifenwagens schätzte, dass der Motorradfahrer mit etwa 170 km/h unterwegs war, als sie selbst bei 180 km/h aufschließen konnten. Sein Kollege bestätigte den Ablauf. Nach seinem Eindruck habe der Angeklagte „alles aus der Maschine herausgeholt“. So steht es in den Urteilsgründen.

Was ist ein Alleinrennen nach Paragraf 315d StGB?

Ein Alleinrennen ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen, bei dem nur ein Fahrer beteiligt ist. Strafbar macht sich, wer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

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Seit 2017 stellt Paragraf 315d des Strafgesetzbuches verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Absatz 1 Nummer 3 erfasst den Fall, dass sich jemand im Straßenverkehr ohne Gegner so verhält, als würde er ein Rennen fahren. Ein zweites Fahrzeug braucht es also nicht.

Der Unterschied zur normalen Geschwindigkeitsüberschreitung ist groß. Wer zu schnell fährt, begeht in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und bekommt ein Bußgeld. Ein Alleinrennen ist dagegen eine Straftat. Entscheidend ist die Absicht, das unter den gegebenen Umständen maximal mögliche Tempo zu erreichen. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt gestaltet. Es muss also niemand konkret in Gefahr geraten sein, damit sich der Fahrer strafbar macht.

Womit wollte der Motorradfahrer das Urteil kippen?

Der Mann legte Sprungrevision ein. Dabei wird die Berufung übersprungen, und das Kammergericht prüft das Urteil direkt auf Rechtsfehler. Bemerkenswert: Auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte, das Urteil aufzuheben.

Im Mittelpunkt der Revision stand die Geschwindigkeit. Eine Messung mit einem Messgerät gab es unstreitig nicht. Die Angabe „ca. 100 km/h“ in der Kurve sei zu unbestimmt, argumentierte die Verteidigung. Weil keine konkrete Geschwindigkeit feststehe, habe das Gericht auch keinen Abzug für den ungeeichten Tacho der Polizei vorgenommen. Es fehlten zudem Angaben zum Abstand zwischen Streifenwagen und Motorrad, zur Länge der Verfolgung, zu den Fahrspuren sowie zu Licht und Sicht. Der Abstand habe außerdem mehr als 100 Meter betragen.

Auch die Absicht bestritt die Verteidigung. Wer eine Strecke möglichst schnell hinter sich bringen wolle, wolle damit noch nicht die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen. Ein weiterer Punkt betraf das versetzende Hinterrad: Davon sei im Protokoll der Hauptverhandlung nichts zu lesen.

Warum reicht ein geschätztes Tempo für eine Verurteilung?

Im Strafrecht muss die Geschwindigkeit nicht so exakt feststehen wie im Bußgeldverfahren. Nach dem Kammergericht genügt ein Annäherungswert, etwa „zwischen 80 und 100 km/h“.

Das Gericht begründet das mit dem Zweck der Messung. Im Bußgeldverfahren sorgt der Toleranzabzug dafür, dass ein Verstoß richtig in den Bußgeldkatalog mit seinen festen Stufen eingeordnet wird. Beim Alleinrennen hängen dagegen weder die Frage, ob ein Rennen vorliegt, noch die Höhe der Strafe direkt an einem exakten Wert. An einer eigenen früheren Entscheidung vom 1. März 2024 (3 ORs 16/24), die eine punktgenaue Feststellung nahegelegt hatte, hält der Senat ausdrücklich nicht mehr fest.

Eine Schätzung ist zulässig, solange das Gericht offenlegt, worauf sie beruht. Bei einer Verfolgungsfahrt kann es sich etwa auf das Tempo des Polizeiwagens stützen und darauf, ob der Abstand größer geworden ist. Genau das war hier der Fall: Die Beamten fuhren mit voller Motorleistung, der Abstand wuchs trotzdem, und erst bei 180 km/h holten sie auf. Ob und welche Folgen der ungeeichte Tacho hat, spielt nach Ansicht des Senats deshalb keine Rolle mehr.

Welche Leitsätze hat das Kammergericht aufgestellt?

Das Kammergericht hat vier Leitsätze formuliert, die Gerichte bei künftigen Fällen von Alleinrennen beachten müssen.

  • Stützt sich ein Gericht nur auf ein überschrittenes Tempolimit, muss es das Limit auf dem Streckenabschnitt und die gefahrene Geschwindigkeit nennen. Eine exakte Messung wie im Bußgeldverfahren ist dafür nicht nötig.
  • Je größer der Abstand zwischen erlaubtem und gefahrenem Tempo in der jeweiligen Verkehrslage ist, desto eher liegt ein Alleinrennen vor. Umso weniger muss das Gericht zusätzlich begründen, dass der Fahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos war.
  • Ist die Überschreitung nicht massiv, braucht es weitere Verstöße, die typisch für ein Rennen sind, zum Beispiel häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren oder die Lichthupe. Diese müssen konkret beschrieben werden, pauschale Formulierungen reichen nicht.
  • In der Beweiswürdigung muss das Gericht in der Regel darlegen, worauf es die gefahrene Geschwindigkeit, das Tempolimit, die Länge der Strecke, weiteres Fehlverhalten und gegebenenfalls das Fahrverhalten der verfolgenden Polizei stützt.

Warum beendete das langsame Fahren im Tunnel das Rennen nicht?

Das Kammergericht wertete die gesamte Fahrt als eine einzige Tat. Die angepasste Fahrt durch den Britzer Tunnel diente nach den Feststellungen nur dazu, nicht geblitzt zu werden.

Das verbotene Rennen ist ein sogenanntes Dauerdelikt. Es endet nicht automatisch, sobald jemand kurz langsamer fährt. Dafür bräuchte es Hinweise, dass der Fahrer seinen Vorsatz aufgegeben hat. Solche Hinweise sah das Gericht nicht. Im Gegenteil: Gleich nach dem Tunnel fuhr der Motorradfahrer wieder so riskant wie zuvor.

Wie beweist ein Gericht die Absicht, möglichst schnell zu fahren?

Ins Innere eines Fahrers kann kein Gericht schauen. Das Kammergericht stellte deshalb klar, dass eine massive Überschreitung des Tempolimits ein wichtiges Indiz für die sogenannte Raserabsicht ist.

Im Berliner Fall reichte das Tempo nach dem Tunnel bereits aus. Für den Abschnitt davor kamen die riskanten Überholmanöver hinzu, außerdem die Aussage des Polizisten, der Angeklagte habe alles aus seinem Motorrad herausgeholt. Die Absicht muss dabei weder das Endziel noch der Hauptgrund der Fahrt sein. Es genügt, wenn der Fahrer das höchstmögliche Tempo als Zwischenziel anstrebt, um ein anderes Ziel zu erreichen.

Auch der Einwand zum Protokoll half dem Mann nicht. Ein solches Protokoll belegt nur, welche Zeugen vernommen wurden, nicht aber, was sie genau gesagt haben. Das Revisionsgericht darf die Hauptverhandlung zudem nicht nachträglich rekonstruieren. Die Feststellung zum versetzenden Hinterreifen blieb deshalb bestehen.

Was droht Motorradfahrern bei einem Alleinrennen?

Die Konsequenzen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens sind deutlich härter als bei einem Bußgeld. Im Grundfall sieht Paragraf 315d eine Geldstrafe oder bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe vor.

Gefährdet der Fahrer dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert, steigt der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre. Stirbt ein Mensch oder wird schwer verletzt, sind ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe möglich. In aller Regel verliert der Täter außerdem die Fahrerlaubnis und bekommt eine Sperrfrist, wie im Berliner Fall mit acht Monaten.

Nach Paragraf 315f des Strafgesetzbuches kann das Fahrzeug, mit dem das Rennen gefahren wurde, zusätzlich eingezogen werden. Im Urteil des Kammergerichts ist eine Einziehung des Motorrads allerdings nicht erwähnt. Mit der Verwerfung der Revision ist die Verurteilung rechtskräftig, die Kosten des Rechtsmittels trägt der Motorradfahrer.

Häufige Fragen

  • Wann ist ein Alleinrennen mit dem Motorrad strafbar?

    Ein Alleinrennen ist nach Paragraf 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB strafbar, wenn jemand mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ein Gegner ist dafür nicht nötig. Eine konkrete Gefährdung anderer muss ebenfalls nicht vorliegen.

  • Braucht die Polizei für ein Alleinrennen eine geeichte Messung?

    Nein. Nach dem Urteil des Kammergerichts Berlin (3 ORs 37/25) genügt ein Annäherungswert der gefahrenen Geschwindigkeit. Bei einer Verfolgungsfahrt kann das Gericht etwa auf das Tempo des Streifenwagens und die Entwicklung des Abstands abstellen.

  • Welche Strafe bekam der Motorradfahrer auf der A100?

    Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn zu 80 Tagessätzen zu je 40 Euro, also 3.200 Euro. Zusätzlich verlor er die Fahrerlaubnis, der Führerschein wurde eingezogen und es gilt eine Sperrfrist von acht Monaten. Das Kammergericht Berlin hat das bestätigt.

  • Beendet langsames Fahren vor einem Blitzer ein Alleinrennen?

    Nein, nicht automatisch. Das verbotene Rennen ist ein Dauerdelikt und endet erst, wenn der Fahrer seinen Vorsatz erkennbar aufgibt. Im Berliner Fall fuhr der Motorradfahrer nach dem Tunnel sofort wieder riskant weiter.

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