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Motorcycles.News – Motorrad Magazin
Startseite » StVZO vor dem Aus: Was die neue FGBV für Motorrad-Umbauten bedeutet
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StVZO vor dem Aus: Was die neue FGBV für Motorrad-Umbauten bedeutet

By Andreas Denner30 September, 2026
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Das Bundesverkehrsministerium will die seit 1937 bestehende Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ablösen und plant dafür ab 2029 eine neue Fahrzeugverordnung mit dem Kürzel FGBV. Der Entwurf berührt Umbauten, Auspuffanlagen, Einzelabnahmen und Oldtimer, und sowohl Prüforganisationen als auch das Zweirad-Handwerk sehen noch deutlichen Nachbesserungsbedarf.
  • Geplanter Start der FGBV: 1. Januar 2029
  • Für Fahrzeuge, die vorher in Verkehr gekommen sind, sollen die alten Vorschriften weiter gelten
  • Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung wandern in eine eigene Verordnung, die RTPV

Die StVZO kennt jeder Motorradfahrer spätestens dann, wenn er einen anderen Auspuff, einen neuen Lenker oder andere Blinker montieren will. Genau dieses Regelwerk soll nun verschwinden. Am 20. Juli 2026 hat das Bundesministerium für Verkehr einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Vorschriften für Bau, Genehmigung und Betrieb von Fahrzeugen komplett neu ordnet. Viele Grundregeln bleiben dabei inhaltlich erhalten. An mehreren Stellen ändern sich aber Abläufe und Formulierungen, die für Schrauber, Custombike-Bauer, Werkstätten und Besitzer älterer Motorräder wichtig werden können.

Was ist die FGBV und wann soll sie die StVZO ersetzen?

Die FGBV ist die geplante Nachfolgerin der StVZO und soll nach den bisherigen Plänen ab 2029 in Kraft treten. Der Name steht für „Verordnung über die Genehmigung und den Betrieb von Fahrzeugen“.

Der Entwurf trägt offiziell den Titel „Verordnung zur Neuregelung für den Betrieb und die Genehmigung von Fahrzeugen sowie straßenverkehrsrechtlicher Regelungen“. Mit ihm sollen gleich zwei bestehende Regelwerke abgelöst werden: die StVZO und die Fahrzeuggenehmigungsverordnung (FGV). Die Inhalte werden dabei auf mehrere Verordnungen verteilt. Die FGBV übernimmt die Bau- und Betriebsvorschriften sowie die Regeln zur Genehmigung von Fahrzeugen. Die regelmäßigen technischen Prüfungen, also vor allem Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU), sollen in eine eigene Verordnung mit dem Kürzel RTPV wandern. Regeln zum Verhalten im Straßenverkehr landen künftig in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

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Ziel ist es, die komplizierten technischen Vorgaben verständlicher zu machen und enger an die europäische Typgenehmigung sowie an UN-Regelungen anzubinden. Die Typgenehmigung ist die Zulassung eines ganzen Fahrzeugmodells durch die Behörden, die in der EU einheitlich geregelt ist. Die Bundesregierung verspricht sich von der Reform weniger Bürokratie und eine einheitlichere Anwendung durch Prüf- und Überwachungsorganisationen wie TÜV und DEKRA. Nach Einschätzung dieser beiden Organisationen fallen die eigenen Bau- und Betriebsvorschriften in der FGBV deutlich schlanker aus als in der StVZO. Für viele Details soll künftig direkt das jeweilige EU-Recht gelten.

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Was gilt für Motorräder, die schon zugelassen sind?

Für Motorräder, die vor dem 1. Januar 2029 erstmals in Verkehr gekommen sind, sollen weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften gelten. Das sieht die Übergangsregel in § 56 des Entwurfs vor.

Wer heute ein Motorrad fährt, muss es also nicht an neue Bauvorschriften anpassen, nur weil die FGBV kommt. Ganz ohne offene Fragen ist dieser Bestandsschutz allerdings nicht. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) weist darauf hin, dass die Bußgeldvorschriften der FGBV nur Verstöße gegen die FGBV selbst erfassen. Nach seiner Einschätzung ist damit unklar, auf welcher Grundlage bestimmte Verstöße bei älteren Fahrzeugen künftig geahndet werden, wenn die StVZO nicht mehr existiert. Der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk fordert zudem, dass der Bestandsschutz für Werkstätten, Teilehandel und Halter im Alltag klar erkennbar und nutzbar sein muss.

Umbauarbeiten an einem Motorrad in einer Werkstatt
Umbauarbeiten an der Royal Enfield Parivar 2026

Wann erlischt die Betriebserlaubnis nach einem Umbau?

Die Grundregel bleibt laut Entwurf gleich: Die Betriebserlaubnis erlischt, wenn eine Änderung die Fahrzeugart ändert, andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Neu ist, dass eine erloschene Betriebserlaubnis wieder wirksam werden soll, wenn das Motorrad in seinen genehmigten Zustand zurückgerüstet wird.

Die Betriebserlaubnis ist die amtliche Bestätigung, dass ein Fahrzeug so, wie es gebaut ist, auf öffentlichen Straßen fahren darf. Diese Regel steht in § 8 des Entwurfs. Dem TÜV-Verband und der DEKRA geht die Rückbau-Regel noch nicht weit genug. Sie halten es für widersprüchlich, dass eine Betriebserlaubnis erst erlöschen und dann wieder aufleben soll. Stattdessen schlagen sie vor, dass die Betriebserlaubnis bei umkehrbaren Änderungen nur ruht, solange das Fahrzeug nicht dem genehmigten Zustand entspricht. Der Nachweis über den Rückbau soll sich dann nur auf die Punkte beschränken, die von der ursprünglichen Änderung betroffen waren.

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Kritik gibt es auch an einem Begriff, der für jeden Umbau entscheidend ist. Der Entwurf spricht von einem „rechtlich relevanten Einfluss“ einer Änderung auf die Genehmigung. Definiert ist dieser Begriff laut TÜV und DEKRA aber nicht. Damit bleibe viel Spielraum bei der Frage, welche Umbauten überhaupt einem Prüfer vorgeführt werden müssen.

Das Zweirad-Handwerk begrüßt dagegen ausdrücklich, dass fachgerechte Reparaturen und der Austausch verschlissener Teile nicht ohne sachlichen Grund als genehmigungsrelevante Änderung gelten sollen. Der VDA möchte zusätzlich klargestellt haben, dass Alterung, Verschleiß oder fehlende Wartung die Betriebserlaubnis nicht erlöschen lassen. Außerdem ist aus seiner Sicht offen, ob der bekannte Beispielkatalog zu § 19 StVZO weiter gilt. Dieser Katalog legt heute fest, bei welchen Änderungen eine Abnahme nötig ist und wann ein genehmigtes Teil reicht.

Was ändert sich für Werkstätten und Tuner?

Laut § 8 Absatz 5 des Entwurfs dürfen Hersteller, Importeure und andere Gewerbetreibende keine Änderungen vornehmen, vornehmen lassen oder als Dienstleistung anbieten, durch die die Betriebserlaubnis erlischt. Erlaubt bleibt das nur, wenn unverzüglich eine neue Betriebserlaubnis eingeholt wird. Diese Pflicht kann der Betrieb schriftlich oder elektronisch auf den Halter übertragen. Verstöße sollen mit einem Bußgeld belegt werden.

Der Bundesinnungsverband Zweirad-Handwerk warnt, die Vorschrift dürfe nicht als allgemeines Tuning- oder Umbauverbot verstanden werden. Beim Angebot eines Umbaus könne eine neue Betriebserlaubnis naturgemäß noch nicht vorliegen. Der Verband fordert deshalb, das Wort „anbieten“ zu streichen und Betriebe ausdrücklich freizustellen, wenn der Kunde nach einer dokumentierten Übertragung die Abnahme später unterlässt. Auch die Verbände des Kfz-Gewerbes verlangen Rechtssicherheit bei der Frage, wann die Verantwortung auf den Halter übergeht.

Welche Teile brauchen künftig eine Genehmigung?

Die genehmigungspflichtigen Bauteile fasst der Entwurf in einer Anlage 6 zusammen. Nach der Begründung ist diese Liste für EU-genehmigungspflichtige Teile aber nicht abschließend. Zudem verzichtet die FGBV auf die bisher in § 21a StVZO enthaltene Beschreibung der bekannten E- und e-Prüfzeichen und verweist stattdessen auf die europäischen und internationalen Vorschriften. Das Zweirad-Handwerk befürchtet, dass Werkstätten und Teilehändler dadurch zusätzliche Rechtsakte durchsuchen müssen, um zu klären, ob ein Teil eine Genehmigung braucht. Es fordert ein frei zugängliches, aktuelles Register mit Bauteil, Fahrzeugklasse, Rechtsgrundlage und Abbildung des jeweiligen Prüfzeichens.

Wie sollen Einzelabnahmen künftig ablaufen?

Für Einzelgenehmigungen führt der Entwurf ein abgestuftes Prüfsystem ein, die sogenannte Prüfkaskade. Fehlen passende Anforderungen für ein einzelnes Fahrzeug, gelten zunächst die Regeln für Kleinserien und danach die für Fahrzeuge aus unbegrenzter Serie.

Einzelgenehmigungen betreffen zum Beispiel Custombikes, Einzelanfertigungen oder stark umgebaute Motorräder, für die es keine passende Typgenehmigung gibt. Das Zweirad-Handwerk sieht hier die größten Risiken. Die EU-Verordnung 168/2013, die die Genehmigung von Motorrädern regelt, harmonisiert die nationale Einzelgenehmigung nicht. Deutschland habe hier also Spielraum. Werden Anforderungen, die für die Serienfertigung gedacht sind, ohne Unterschied auf handwerkliche Einzelstücke übertragen, drohen laut Verband zusätzliche Prüfungen, höhere Kosten, längere Wartezeiten und eine Abhängigkeit von Technischen Diensten.

Weitere Punkte im Entwurf verschärfen aus Sicht des Handwerks die Nachweispflichten:

  • Fehlt für ein verbautes Teil eine nationale Teilegenehmigung, soll laut § 4 Absatz 5 eine „vollständige Prüfung des Fahrzeugs einschließlich des Fahrzeugteils“ nötig sein. Der Verband will, dass nur die Systeme erneut geprüft werden, die das Teil tatsächlich beeinflusst.
  • Prüfergebnisse sollen nach § 7 Absatz 4 in Prüfprotokollen festgehalten werden, die sich auf die Fahrgestellnummer beziehen. Ergebnisse dürfen nur von einem baugleichen Vergleichsfahrzeug übernommen werden. Das geht laut Handwerk über den bisherigen § 21 StVZO hinaus.
  • Wechselt durch einen Umbau die Fahrzeugart, sollen nach § 8 Absatz 4 alle Vorschriften der neuen Fahrzeugart vollständig erfüllt werden.

Auch TÜV und DEKRA halten die Prüfkaskade grundsätzlich für sinnvoll, wollen die Stufenfolge aber klarer im Verordnungstext sehen. Bei Einzelfahrzeugen können manche Prüfungen das Bauteil zerstören, zum Beispiel Festigkeitstests. Für solche Fälle fordern sie gleichwertige Ersatznachweise. Der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik kommt nach ersten Prüfungen zu dem Ergebnis, dass der Entwurf die bisherigen nationalen Ausnahmen gegenüber den europäischen Vorschriften einschränken würde, mit Folgen für die handwerkliche Einzelfertigung.

Auspuffanlage an einem Motorrad
Archivbild

Was ändert sich bei Auspuffanlagen und Geräuschkontrollen?

Laut Entwurf dürfen Schalldämpfer und Austauschschalldämpfer an Motorrädern und anderen Fahrzeugen der Klasse L nur verwendet werden, wenn sie das vorgeschriebene EU- oder UN-Genehmigungszeichen tragen. Ausgenommen sind Anlagen, die ausschließlich im Rennsport genutzt werden.

Zur Klasse L gehören nach EU-Recht Motorräder, Roller, Mopeds und leichte Quads. Die Regel steht in § 31 Absatz 2 und verweist auf die EU-Verordnung 168/2013 und die Delegierte Verordnung 134/2014. Das Zweirad-Handwerk sieht darin ein Problem für ältere Anlagen. Im Fahrzeugbestand gibt es viele Schalldämpfer, die nach früheren Richtlinien wie 78/1015/EWG oder 97/24/EG rechtmäßig genehmigt wurden. Der Text erwecke den Eindruck, dass diese nicht mehr verwendet oder ersetzt werden dürften. Der Verband fordert deshalb eine ausdrückliche Bestätigung, dass solche Genehmigungen gültig bleiben. TÜV und DEKRA schlagen sogar vor, den Absatz ganz zu streichen, weil ohnehin die EU-Vorschriften gelten sollen. Sie bemängeln außerdem, dass eine Regel für Auspuffanlagen fehlt, die zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden.

Auch Geräuschkontrollen sind im Entwurf geregelt. Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug zu laut ist, muss der Fahrer auf Anweisung das Standgeräusch messen lassen. Lässt dieser Wert keine klare Aussage zu, kann zusätzlich das Fahrgeräusch gemessen werden. Liegt die Messstelle nicht in Fahrtrichtung, besteht die Pflicht nur, wenn der Umweg höchstens 6 Kilometer beträgt. Wird eine Überschreitung festgestellt, zahlt der Halter die Messung. Hat der Fahrer die Überschreitung selbst zu verantworten, muss er die Kosten tragen.

Anhänger und Beiwagen: Diese Regeln stehen im Entwurf

Bei Fahrzeugen der Klasse L darf die Anhängelast laut § 23 höchstens 50 Prozent der Leermasse betragen. Ein Anhänger ohne eigene Bremse darf hinter einem Motorrad nur mitgeführt werden, wenn das Motorrad eine Allradbremse hat und der Anhänger nur eine Achse. Ein Motorrad gilt dabei auch dann als Fahrzeug mit Allradbremse, wenn Vorder- und Hinterradbremse getrennt bedient werden. Bei einem Gespann gilt das nur, wenn auch das Beiwagenrad gebremst ist. Ein einachsiger Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse darf höchstens halb so schwer sein wie die um 75 kg (165 lbs) erhöhte Leermasse des Zugfahrzeugs und maximal 750 kg (1.653 lbs) wiegen.

Das Zweirad-Handwerk kritisiert, dass der Entwurf von „Leermasse“ spricht, während das EU-Recht die „Masse in fahrbereitem Zustand“ verwendet. Die 50-Prozent-Grenze stammt laut Verband aus der Delegierten EU-Verordnung 44/2014. Die Bundesregierung solle sich deshalb in Brüssel für eine Überprüfung einsetzen.

Was bedeutet die FGBV für Oldtimer-Motorräder?

Wer ein Motorrad als historisches Fahrzeug einstufen lassen will, braucht laut Entwurf weiterhin ein Gutachten. Voraussetzungen sind die Originalität des Fahrzeugs, ein guter Pflege- und Erhaltungszustand und die Einhaltung der Vorschriften.

Das Zweirad-Handwerk befürchtet, dass der Begriff „Originalität“ strenger ausgelegt werden könnte als die bisherige Formulierung, nach der ein Oldtimer „weitestgehend“ dem Originalzustand entsprechen muss. Zeitgenössische Umbauten, fachgerechte Reparaturen und Ersatzteile, die es im Original nicht mehr gibt, müssten weiter erlaubt bleiben. TÜV und DEKRA schlagen vor, ausdrücklich Änderungen zuzulassen, die zeitgenössisch sind oder nachweislich vor mindestens 30 Jahren vorgenommen wurden.

Für sehr alte Motorräder gibt es noch eine weitere offene Frage. Die StVZO erlaubt heute bei Krafträdern mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 eine abnehmbare, bauartgenehmigte LED-Fahrradbeleuchtung. Bei Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 sind unter bestimmten Bedingungen abnehmbare Tachometer und Wegstreckenzähler zulässig. Eine Übernahme dieser Erleichterungen ist im Entwurf laut Zweirad-Handwerk nicht erkennbar. Der Verband fordert, sie ausdrücklich in die FGBV aufzunehmen.

Kritik der Verbände: Wo nachgebessert werden soll

Grundsätzlich stößt die Reform auf Zustimmung. Der Industrie-Verband Motorrad (IVM) sieht darin einen wichtigen Schritt, um nationale Vorschriften an europäische und internationale Regeln anzugleichen. „Die Modernisierung der StVZO war längst überfällig“, heißt es vom Verband.

Beim Aufwand gehen die Einschätzungen aber auseinander. Der Entwurf geht davon aus, dass für Bürger kaum und für die Wirtschaft kein messbarer zusätzlicher Aufwand entsteht. Das Zweirad-Handwerk hält dagegen, dass Schulungen, zusätzliche Gutachten, Prüfprotokolle und Wartezeiten nicht berücksichtigt seien. Die ausgewiesenen Entlastungen beruhen laut Verband zu einem großen Teil auf inhaltlichen Änderungen wie der Tempo-100-Regelung für Anhänger und nicht auf der neuen Struktur selbst. TÜV und DEKRA rechnen bei den Prüforganisationen mit erheblichen Kosten für IT, Schulungen und Projektsteuerung.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe und der Bundesinnungsverband des Kfz-Handwerks fordern unter anderem, dass FGBV und RTPV gleichzeitig in Kraft treten, eine Umsetzungsfrist von mindestens zwölf Monaten und eine Überprüfung der Wirkung nach drei Jahren. Der VDA betont, dass der Entwurf in wichtigen Bereichen über eine reine Neuordnung hinausgeht. Nach seiner Darstellung zeigen Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten, dass die vollständige Übernahme aller Typgenehmigungsanforderungen die Zahl der machbaren Einzelgenehmigungen spürbar sinken lassen kann.

Ein weiterer Kritikpunkt: Mehrere amtliche Bekanntmachungen, die für die Anwendung der neuen Regeln wichtig sind, stehen im Entwurf bisher nur als Platzhalter. Das Zweirad-Handwerk bittet deshalb darum, diese vor Abschluss des Verfahrens vorzulegen und eine ergänzende Stellungnahme zu ermöglichen.

Wie geht es mit der Reform weiter?

Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und befindet sich derzeit in der Anhörung von Ländern und Verbänden. Bis die neue Verordnung tatsächlich gilt, dürfte noch einige Zeit vergehen.

Im September 2026 haben zahlreiche Verbände ihre Stellungnahmen abgegeben, darunter TÜV und DEKRA, das Zweirad-Handwerk, das Kfz-Gewerbe und die Automobilindustrie. Ob und wie das Ministerium die Vorschläge aufgreift, ist offen. Für Motorradfahrer ist die FGBV damit eines der wichtigsten rechtlichen Themen der kommenden Jahre, weil sie die Grundlage für jeden Umbau, jede Einzelabnahme und die Einstufung von Oldtimern neu festlegt. Ob die Umsetzung am Ende praxistauglich ausfällt, bleibt abzuwarten.

Häufige Fragen

  • Ab wann gilt die FGBV?

    Nach den bisherigen Plänen soll die FGBV ab dem 1. Januar 2029 gelten. Der Entwurf befindet sich aber noch in der Anhörung von Ländern und Verbänden und kann sich bis dahin ändern.

  • Muss ich mein Motorrad wegen der FGBV umrüsten?

    Nein, laut Entwurf nicht. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmals in Verkehr gekommen sind, sollen die bis dahin geltenden Vorschriften weiter gelten.

  • Was passiert mit der Hauptuntersuchung, wenn die StVZO abgeschafft wird?

    Die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung sollen in eine eigene Verordnung mit dem Namen RTPV wandern. Sie wird zeitgleich mit der FGBV geplant, und das Kfz-Gewerbe fordert ausdrücklich ein gemeinsames Inkrafttreten.

  • Bleibt ein Motorrad-Umbau mit der FGBV erlaubt?

    Ja, Umbauten sind auch mit der FGBV möglich. Die Betriebserlaubnis erlischt weiterhin, wenn ein Umbau die Fahrzeugart ändert, andere gefährden kann oder Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert, und muss dann neu eingeholt werden. Wird das Motorrad in den genehmigten Zustand zurückgebaut, soll die alte Betriebserlaubnis laut Entwurf wieder wirksam werden.

  • Dürfen ältere Austauschschalldämpfer nach der FGBV weiter verwendet werden?

    Das ist nach dem Entwurf nicht eindeutig geregelt. Der Text nennt nur Genehmigungszeichen nach aktuellem EU- und UN-Recht, das Zweirad-Handwerk fordert deshalb eine Klarstellung, dass Genehmigungen nach älteren Richtlinien wie 97/24/EG gültig bleiben.

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